Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.3 Vorkaufsrechte

Rz. 18 Schuldrechtliche[1] oder dingliche Vorkaufsrechte[2] sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht[3] ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.[4] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.5 Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken

Rz. 52 Das Urheberrecht am angemeldeten Gebrauchsmuster[1], am angemeldeten Geschmacksmuster[2] und an Marken und sonstigen Kennzeichen[3] ist übertragbar[4] und damit pfändbar. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Rz. 22 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rech... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.2 Nießbrauch

Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.5 Altenteil

Rz. 24 Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.7 Grund- und Rentenschulden

Rz. 27 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Grundschulden[1] und Rentenschulden[2], d. h. die Pfändung des dinglichen Rechts selbst, entsprechend §§ 309, 310 AO. Eine etwa durch diese Grundpfandrechte gesicherte Forderung ist ggf. daneben zu pfänden, da eine gesetzliche Bindung zum Sicherungsrecht nicht besteht.[3] Für den Pfändungsvorgang ist zu unterscheiden, ob e... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.6 Anteile an einer Aktiengesellschaft

Rz. 37 Die Anteilsrechte an einer AG werden durch die Aktien verbrieft. Diese sind Wertpapiere, die nach § 808 ZPO gepfändet werden.[1] Das Bezugsrecht auf neue Aktien[2] ist hingegen ein übertragbares selbstständiges Recht, das nach § 321 AO gepfändet werden kann.[3] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Pfändungsverfügung

Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Einziehung

Rz. 13 Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vollstreckungsgläubiger zu diesem Personenkreis gehören. Wenn dies der Fall ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger mit der Einziehungsver... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Drittschuldner

Rz. 11 Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.4 Patente

Rz. 51 Das Recht des Erfinders auf das Patent[1], das Anwartschaftsrecht auf Erteilung des Patents für die angemeldete Erfindung[2] sowie das Recht aus dem Patent[3] sind übertragbar[4] und damit auch pfändbar. Das Zusatzpatent[5] ist rechtlich selbstständig und muss gesondert gepfändet werden. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.4 Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)

Rz. 19 Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB – nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Grundbucheintragung oder -änderung gegenüber dem Grundbuchamt – ist ein gegenüber dem dinglichen Recht selbst unselbstständiges Nebenrecht und demgemäß allein nicht pfändbar.[1] Ein Dritter kann jedoch ermächtigt werden, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Na... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.1 Grunddienstbarkeiten

Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

Rz. 23 Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Vermögensrechte

Rz. 4 Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermä... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Bewegliches Vermögen

Rz. 3 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von beweglichen Sachen (s. § 285 AO), Forderungen (s. §§ 309-312, 318 AO), anderen Vermögensrechten (s. § 321 AO). Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermö... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Gegenstand der Pfändung

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers kann entweder in Geldforderungen oder in Sachforderungen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Grundlage für diese Art von Vollstreckung sind nach § 318 Abs. 1 AO auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 309-317 AO.[1] Dies bedeutet, dass auch diese Art der Vollstreckung durch eine Pfändungsverfü... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Wesen - Akzessorietät

Rz. 24 Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3] Rz. 25 Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt. Darüber hinaus werden in § 281 Abs. 2 und 3 AO Regelungen getroffen, die das Recht auf Pfändung beschränken und dam... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Unvollständige Befriedigung

Rz. 11 Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.[1] Dem Vollstreckungsschuldner wird also ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge

Rz. 11 Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe[1] behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks.[2] Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 21 Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander angeordnet werd... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.3 Versteigerungsbeschluss

Rz. 52 Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die form... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken.[1] Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwend... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Treuhänder

Rz. 17 Der in den Fällen der Pfändung von Ansprüchen auf unbewegliche Sachen nach § 318 Abs. 3 und 4 AO erforderliche Treuhänder wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von dem Amtsgericht bestellt, in dem die Sache belegen ist.[1] Dabei ist für jede Sache ein gesonderter Treuhänder zu bestellen.[2] Das Amtsgericht hat dabei hinsichtlich der Bestellung des Treuhänders kein... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.2 Bestandteile des Vermögens

Rz. 19 Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1] Rz. 20 Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Systematik des Vollstreckungsverfahrens

Rz. 2 In §§ 309–321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2]; Pfändung und Verwertung e... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Begriff

Rz. 7 Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen. Rz. 8 Entscheidend ist hierbei die rech... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.5 Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellter Sachen

Rz. 15 § 322 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 864 Abs. 2 ZPO regeln die Vollstreckung in Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellte Sachen. In diese kann vollstreckt werden, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.[1] Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ist der Miteigentumsanteil gesamthänderisch gebunden, di... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein vollstreckbarer Anspru... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.1 Allgemeines

Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Z... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.2 Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde

Rz. 3 Die gesetzliche Verweisung des § 322 AO ist aus rechtstechnischen Gründen erforderlich.[1] Sie schränkt die Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde[2] über die rechtstechnisch notwendige Ausgliederung des Verfahrens hinaus nicht ein. Die Vollstreckungsbehörde trägt insbesondere trotzdem die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Dies ergibt s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Wirkung gegenüber Dritten

Rz. 15 Befinden sich die vom Vollstreckungsschuldner herauszugebenden Urkunden (s. Rz. 12) im Besitz eines Dritten, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 315 Abs. 4 AO diesem gegenüber den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners unmittelbar geltend machen.[1] Einer Vollstreckung in diesen Herausgabeanspruch bedarf es nicht.[2] Rz. 16 Ist der Dritte zur freiwilligen... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.3 Sonstige Folgen

Rz. 17 Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Steuerpflichtverhältnis. Die Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung bzw. die Nichtabgabe kann bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Drittschuldners als Steuerhinterziehung[1] bzw. als leichtfertige Steuerverkürzung[2] zugunsten des Schuldners geahndet w... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.1 Buchhypothek

Rz. 8 Die Pfändung einer Buchhypothek erfordert außer dem Erlass der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändungsverfügung in das Grundbuch. Dies ergibt sich zwingend aus § 310 Abs. 1 S. 3 AO. Erforderlich für eine solche Eintragung ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt nach §§ 13, 68 GBO (vgl. Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA). Das Grundbuchamt hat hinsi... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.3 Weitere Verwertung

Rz. 16 Bewegliche Sachen werden nach der Herausgabe gem. § 318 Abs. 2 S. 2 wie eine gepfändete Sache nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 296, 305 verwertet. Die Vollstreckung in das herausgegebene Grundstück bzw. Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Flugzeug erfolgt nach §§ 322, 323. Die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO von 750 EUR für die Eintragung von Sicherungshy... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Schiffe und Luftfahrzeuge

Rz. 23 Für die Vollstreckung in Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge kommen nur zwei Vollstreckungsmittel in Betracht: Schiffshypothek bzw. Registerpfandrecht: Sie dienen wie die Sicherungshypothek der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben. Zwangsversteigerung [1]: Sie dient der Befriedigung des Vollstre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderung[3] wird der... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.1 Vorlagepflicht

Rz. 15 Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen Amtsträger übergeb... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht besteht

Rz. 6 Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist inhaltlich wie eine Schiffshypothek ausgestaltet. Rechtliche Grundlage für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist hierbei das Gesetz über die Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959, BGBl I 1959, 57. Auch bei einem solchen bedarf es der Eintragung der Pfändung auf Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.3 Eintragung

Rz. 41 Das Grundbuchamt prüft nur, ob der Antrag formgerecht gestellt ist und die grundbuchmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, insbesondere aber auch die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch.[1] Das Grundbuchamt hat jedoch gem. § 322 Abs. 3 S. 3 AO kein Prüfungsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung. Diese w... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.1 Grundlagen

Rz. 9 Durch die Vollstreckung soll die Erfüllung der Forderungen zwangsweise durchgesetzt werden. Dieser Zwang muss dort seine Grenze finden, wo andernfalls der Vollstreckungsschuldner eines gewissen Existenzminimums beraubt werden würde. Demgemäß sind nicht nur existenznotwendige Sachen[1], sondern insbesondere auch das zum Lebensunterhalt dienende Arbeitsentgelt ganz oder ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1.1 Einschränkung der Verfügungsmacht

Rz. 2 Die Pfändung dient der Sicherstellung des gepfändeten Gegenstands zum Zweck der Pfandverwertung und Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.[1] Die Pfändung bewirkt zunächst die rechtliche Bindung (Verstrickung) des Pfandgegenstands. Rz. 3 Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit die rechtliche Verfügungsmacht über den gepfändeten Gegenstan... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung. Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des Verm... mehr