1. Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall.

2. Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.

3. Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist.

KG, Beschl. v. 15.8.2023 – 17 WF 51/23 (AG Kreuzberg)

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