Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.

I. Vollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde. Rn 6 Mit der Neufassung der EuGVO ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat aufgegeben worden. Die ausländische öffentliche Urkunde ist Vollstreckungstitel. Auf die Vollstreckung hieraus sind gemäß Abs 1 UnterAbs 2 die Art 39–44, 46–55 sinngemäß anwendbar. Der Vollstreckungsgläubige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckung in Wohnungen.

1. Formeller Tatbestand. Rn 18 Die richterliche Erlaubnis wird nur auf Antrag des Gläubigers erteilt. Der GV kann diesen weder im Namen noch im Auftrag des Gläubigers stellen (s Rn 3). Für die Bescheidung des Antrags ist der Richter am Amtsgericht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die nach § 20 Nr 17 RPflG dem Rechtspfleger zu übertr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Privilegierte Vollstreckung.

1. Unterhaltsansprüche (Abs 3). Rn 84 Hat das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss den unpfändbaren Betrag wegen einer privilegierten Vollstreckung von Unterhaltsforderungen nach § 850d herabgesetzt, tritt diese Summe als Korrekturbetrag an die Stelle des Grundfreibetrags (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 4). Voraussetzung ist, dass im Beschl über die Kontenpfändung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung.

Rn 7 Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 728 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand und Vollstreckung.

I. Verwaltung des gesamten Nachlasses (Abs 1). Rn 3 In diesem Fall greift § 748 I ein. Der Titel gegen den Testamentsvollstrecker muss nicht zwingend ein Leistungstitel sein. Es genügt ein Duldungstitel, wie sich aus § 2213 III BGB ableiten lässt (Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 2, 3: Leistungstitel nicht erforderlich, aber sinnvoll). Auch genügt ein Duldungstitel gegen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Privilegierte Vollstreckung wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Abs 2).

I. Rechtsgrund. 1. Systematik. Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren bei Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften.

I. Anzeige. Rn 7 Der Gläubiger einer Forderung muss vor der Zwangsvollstreckung seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der Körperschaft, gegen die er vollstrecken will, anzeigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die die Körperschaft vertritt, zu richten. In der Praxis ergibt sich die zuständige Behörde aus dem Rubrum des Urteils. Soll in ein Vermögen vollstreckt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschränkung und Einstellung der Vollstreckung.

1. Allgemeines. Rn 3 II 2 ermöglicht auf Antrag des Schuldners die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Anwendbar ist II 2 lediglich auf die Fälle des § 116 III 2, 3 (vor Rechtskraft der Endentscheidung) u nur in einem Hauptsacheverfahren; bei EA geht § 55 vor (§ 55 Rn 1; ThoPu/Seiler Rz 6). 2. Voraussetzungen. Rn 4 Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 113 I 2 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung vor Zustellung.

I. Hauptsacheverfahren. Rn 5 Nach § 216 II 1 kann das FamG mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Ag anordnen. Darin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 87 II). Auch diese Regelung dient...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung.

Rn 8 Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 728 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vollstreckung.

Rn 32 Die Vollstreckung der Ordnungsmittel richtet sich nach den Vorschriften des JBeitrG, § 1 I Nr 3 JBeitrG. Sie erfolgt vAw und wird vom Prozessgericht als Vollstreckungsbehörde iSd § 2 JBeitrG veranlasst. Hält sich der Schuldner im europäischen Ausland auf und besteht keine Zugriffsmöglichkeit auf inländisches Vermögen, erfolgt die Vollstreckung des Ordnungsgeldfestsetzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 179 GVG – [Vollstreckung der Ordnungsmittel].

Gesetzestext Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. Rn 1 Die Bestimmung weist dem Vorsitzenden die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde zu. Allerdings wird durch § 31 III RPflG die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 59 Brüssel IIb-VO – Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Für das Verfahren zur Beantragung der Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Der Antragsteller legt der für die Vollstreckung zuständigen Behörde oder dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls soweit möglich die entsprechende Besch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Vollstreckung des Vergleichs.

Rn 21 Der Vergleich ist für beide Parteien vollstreckbar. Die Vollstreckung kann schon nach allgemeinen Regeln auch mit dem Ziel betrieben werden, die Leistung an einen durch den Vergleich begünstigten Dritten zu erzwingen (vgl MüKoZPO/Wolfsteiner § 794 Rz 106). Rn 22 Ein in dem genehmigten Vergleich begünstigter Anmelder kann aus dem Vergleich vollstrecken, wenn er im Vergle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirksamkeit/Vollstreckung (Abs 4).

Rn 12 Die Wirksamkeit des Unterhaltsbeschlusses tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein, der die Vaterschaft des Antragsgegners feststellt oder aber mit Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung (vgl hierzu BTDrs 16/6308, 257). Dies entspricht der materiell-rechtlichen Regelung des § 1600d V BGB; auch die Vollstreckung findet erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfests...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vollstreckung der Anordnung.

Rn 24 Der Beschluss über die Sicherungsanordnung bildet gem § 794 I Nr 3 einen Vollstreckungstitel. Die Vollstreckung ist aber erst nach Ablauf der gesetzten Frist zulässig. Es handelt sich um einen Titel über eine vertretbare Handlung unabhängig davon, ob es um die Erbringung einer Bürgschaft oder die Hinterlegung geht (LG Hagen BauR 11, 569; aA BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 5...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vollstreckung auf Duldung oder Unterlassung (§ 890).

Rn 7 Bei der problematischen Vollstreckung von Dauerverpflichtungen zu vertretbaren sowie unvertretbaren Handlungen zieht die Rspr selbst dann, wenn sie nicht auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelegentlich die Regel der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 (analog) heran (zB LG Berlin WuM 94, 552 [Treppenhausreinigung] mwN; LG Koblenz NJW-RR 86, 506 [LG Koblenz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckung und Vollziehung.

Rn 2 Seinem Wortlaut nach umfasst I 1 nur die Vollstreckung einer EA. Ein Unterschied zur Aussetzung der Vollziehung iSv § 64 III 2. Var u § 620e ZPO aF ist damit nicht bezweckt (BTDrs 16/6308, 202). Da in fG-Familiensachen die rechtlichen Wirkungen allerdings mitunter schon ex lege m dem Wirksamwerden der Entscheidung (§ 40 I) eintreten, ohne dass es einer gesonderten Volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vergebliche oder aussichtslose Vollstreckung.

Rn 24 Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung nach Abs 2 darf die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben oder führen. Der Begriff des sonstigen beweglichen Vermögens verweist auf die Zwangsvollstreckung nach Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 ohne Untertitel 3, dh die §§ 803–827. De...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung gegen Vereinsmitglieder.

Rn 7 Aus einem Vollstreckungstitel gegen den Verein ist ein Zugriff auf das persönliche Vermögen der Vereinsmitglieder nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied ein Organ des Vereins ist oder wenn das Mitglied aus einem im Namen des Vereins geschlossenen Rechtsgeschäft persönlich haftet (§ 54 S 2 BGB). Rn 8 Allerdings lässt § 735 ausdr die Möglichkeit einer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckbarkeit und Durchführung der Vollstreckung.

Rn 2 II 1 verlangt als allg Voraussetzung der Vollstreckung v Endentscheidungen in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) – entspr § 86 II für fG-Familiensachen – deren Wirksamkeit (§§ 116 II, III, 148). Zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit s § 116 Rn 5 f. Die Vollstreckung als solche richtet sich gem I nach §§ 705 ff ZPO; zu den aufgrund der Regelung in II 1 dennoc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 3 § 744a nimmt für die Vollstreckung gegen die Eheleute, die in der Eigentums- und Erwerbsgemeinschaft nach altem DDR-Recht leben, die §§ 740–744, 774 und 860 in Bezug. Nach dieser Vorschrift kann während des Bestehens dieser Gemeinschaft der Anteil eines der Ehegatten am Gemeinschaftsgut nicht als solcher gepfändet werden, sondern erst dann, wenn die Ehegatten die Beendi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen.

Rn 3 Der Pfändungsschutz nach § 811 gilt ausschließlich für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, also bei Pfändung nach §§ 808 ff, 826. Auf die Art der beizutreibenden Forderung kommt es nicht an. Auch Ansprüche aus einem Arrest oder einstweiligen Verfügung fallen in den Anwendungsbereich (MüKoZPO/Gruber Rz 11; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 23 EuGFVO – Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung.

Gesetzestext Hat eine Partei ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat eine Partei eine Überprüfung nach Artikel 18 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung ri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 46 Brüssel IIb-VO – Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 58 Brüssel IIb-VO – Für die Versagung der Vollstreckung zuständige Behörden oder Gerichte.

Gesetzestext (1) Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund von Artikel 39 ist bei dem Gericht zu stellen, das von jedem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wird. Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund anderer in dieser Verordnung vorgesehener oder zugelassener Gründe ist bei der Behörde oder dem Gericht zu stellen, die beziehungs...mehr

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Anhang nach § 1061 – UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.58 (UNÜ)

Das UNÜ von 1958 (BGBl 1961 II, 121) ist seit dem 28.9.61 innerhalb Deutschlands geltendes Völkerrecht (BGBl 1961 II, 102). Nachfolgend werden die Art II–VII UNÜ wiedergegeben. Art I und VIII–XVI UNÜ sind nicht abgedruckt. Diese Bestimmungen sind für die Praxis der Anerkennungsverfahren ausländischer Schiedssprüche von geringer Bedeutung. Art. II UNÜ(1) Jeder Vertragsstaat ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 35 Brüssel IIb-VO – Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 96 FamFG – Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen.

Gesetzestext (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 96a FamFG – Vollstreckung in Abstammungssachen.

Gesetzestext (1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers.

Gesetzestext (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 799a ZPO – Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger.

Gesetzestext 1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 162 GVG – [Vollstreckung von Freiheitsstrafen außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde].

Gesetzestext Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen. Rn 1 Die Bestimmung ist in Zivilsachen für die Vollstreckung von Ordnungs- und Erzwingungshaft (§§ 38...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 23 EuMVVO – Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung.

Gesetzestext Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegnersmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 57 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht.

Gesetzestext Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind. Rn 1 Art 57 ermöglicht schließlich die Aussetzung der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe, sofern sie nicht im Widerspruch zu A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 28 AVAG – Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 22 EuGFVO – Ablehnung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt, wenn das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil unvereinbar ist, sofernmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 10 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 39–58) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstrecku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung auf Duldung oder Unterlassung.

Rn 6 Ob eine Verpflichtung auf ein Unterlassen oder eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, lässt sich ebenfalls zT nur schwer abgrenzen. Maßgeblich ist die Auslegung des Titels, nicht die Formulierung des Tenors. Sie muss ergeben, ob ein Gebot zum Unterlassen oder zu einem Handeln ausgesprochen wird (Saarbr NJW-RR 01, 163, 164 [OLG Saarbrücken 06.04.2000 - 5 W 22/00 - 8]...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zügige Vollstreckung von Geldforderungen (Abs 1).

Rn 5 Effektive Vollstreckung sieht die Norm für das gesamte Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher vor. Diese Anordnung ist vornehmlich als Programmsatz (o Rn 1) zu verstehen, so dass aus ihr allein keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet werden können (BTDrs 16/10069, 24; S/W/K/T/Vuia § 802a, Rz 1). Vor allem ist sie ein Appell an den Gerichtsvollzieher, ohne ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 4 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 36–57) geregelt (deutsche Durchführungsbestimmungen in §§ 4–10, 15–26 IntGüRVG). Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 36 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungsers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Tatsache.

Rn 3 Die Vollstreckung aus dem Titel (oder auch der Titel selbst) ist, was ihren ggf durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt anbelangt (BGH MDR 10, 1212 = WM 10, 1788, 1789), bedingt oder nicht kalendermäßig befristet. Die Regelung differenziert also nicht danach, ob die Wirksamkeit des Titels (Stuttg NJW 05, 909 [OLG Stuttgart 30.03.2004 - 8 W 108/04]), der prozessuale Anspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vollstreckung (§ 17 IV).

Rn 19 Aus dem Veräußerungsurteil – oder nach § 17 IV 2 aus einem Schuldtitel iSd § 794 ZPO, durch den sich der WEigtümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet – ist die GdW nach § 17 IV 1 zur Zwangsvollstreckung entspr dem ZVG ›berechtigt‹. Aus dem Veräußerungsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 I Nr 3 BGB). Rn 20 Die Vollstreckung erfolgt im W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers.

Rn 4 Die neue Bestimmung statuiert in Abs 1 den Grundsatz der effektiven Vollstreckung, in ihrem Abs 2 legt sie die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest. Für den Vollstreckungsauftrag gilt gem § 753 III Formularzwang, soweit das BMJV entspr Formulare eingeführt hat. Am 1.10.15 ist die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) in Kraft getreten (BGBl I 2015, 1586),...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kein Ausschluss der Vollstreckung nach Abs 3.

Rn 28 Abs 3, eine eng auszulegende Sondervorschrift, nennt einen Fall, in dem die Zwangsvollstreckung ausscheidet (Vollstreckungsverbot). Die Norm dient dem Schutz der Menschenwürde (BAGE 129, 257 [BAG 05.02.2009 - 6 AZR 110/08] Rz 12; BAG NZA 13, 1147 [BAG 20.06.2013 - 6 AZR 789/11] Rz 22; LAG Bremen 8.9.20 – 1 Sa 13/20 Rz 85). Vor dem Inkrafttreten des G zur Reform des Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vollstreckung der Abgabeverpflichtung (Abs 2).

Rn 7 Wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, wird auf schriftlichen Antrag des Gläubigers (im Termin oder auch danach; wegen § 78 III ohne Anwaltszwang) die Abgabeverpflichtung nach § 888 vollstreckt. Die Zuständigkeit des § 889 I (AG als Vollstreckungsgericht, nicht: Prozessgericht)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckung der Maßnahme nach GewSchG (Abs 1).

Rn 2 Voraussetzung für § 96 I ist, dass ein Titel vorliegt, in dem eine Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG getroffen wurde. Eine solche Anordnung kann bspw die Verbote beinhalten, die Wohnung oder den Arbeitsplatz der verletzten Person zu betreten oder Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Titel muss hinreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckung zu ermöglichen. Zudem muss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 41 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Gesetzestext Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 6 wird die Vollstreckung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung versagt, wenn festgestellt wurde, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Artikel 39 vorliegt. Rn 1 Die Vollstreckung in Verfahren betr die elterliche Verantwortung aufgrund der Art 56 ff wird nach Art 41 bei Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 52 Brüssel IIb-VO – Für die Vollstreckung zuständige Behörden.

Gesetzestext Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde. Rn 1 Für die Zwangsvollstreckung eines Titels über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs ist das FamG am ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollstreckung mit Zahlungstitel.

Rn 4 Schließlich kann der Gläubiger aufgrund der gesicherten Forderung einen Zahlungstitel gg den Schuldner erwirken u in dessen Vermögen einschl der ihm gehörenden Pfandsache vollstrecken (§§ 803 ff, 809). Eine Klage aus § 771 ZPO des mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümers verstößt wegen des Verwertungsrechts des Gläubigers aus § 1204 I gg § 242 (RGZ 143, 275, 277 ...mehr