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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 71d Brüssel Ia-VO

Prof. Dr. Boris Schinkels
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Zusammenfassung

 

Art. 71d Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von

a) Entscheidungen eines gemeinsamen Gerichts, die in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und
b) Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, die in einem Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen.

Wird die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines gemeinsamen Gerichts jedoch in einem Mitgliedstaat beantragt, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, gelten anstelle dieser Verordnung alle die Anerkennung und Vollstreckung betreffenden Bestimmungen der Übereinkunft.

 

Rn 1

Die Vorschriften der Art 71a bis d wurden durch VO (EU) 542/2014 eingefügt. Sie sind gem deren Art 2 S 1 ab dem 10.1.15 intertemporal anwendbar. Art 71d hat teils lediglich klarstellende Bedeutung: Die Anordnung in UAbs 1 lit a wäre bei ersatzloser Streichung bereits dem Art 71a I zu entnehmen; diejenige in lit b folgte aus Art 36 ff. Relevant ist demgegenüber UAbs 2, der die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Art 2 lit a) eines gemeinsamen Gerichts (Art 71a I) in einem Staat, der Partei der Übereinkunft zur Begründung des gemeinsamen Gerichts ist, den Bestimmungen jenes Übereinkommens über Anerkennung und Vollstreckung zuweist. Soweit allerdings das betreffende Übereinkommen auf Regelungen der Anerkennung und/oder Vollstreckung verzichtet, bleibt es gleichwohl beim Regime der EuGVO. Nicht ganz unproblematisch verbleibt damit insb die Behandlung von Urteilen eines gemein...

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