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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 36 Brüssel Ia-VO

Prof. Dr. Boris Schinkels
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Zusammenfassung

 

Art. 36 Brüssel Ia-VO(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.

(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Der 1. Abschn (Art 36–38) des III. Kapitels der EuGVO hat die Anerkennung von Entscheidungen iSd Art 2 lit a zum Gegenstand. Hierfür trifft Art 36 I die Grundwertung, dass eine Anerkennung ipso iure, dh ohne das Erfordernis eines besonderen Verfahrens erfolgt. Die mitgliedstaatlichen Gerichte können inzident über die Anerkennung befinden (Art 36 III). Die Partei, welche Anerkennung geltend macht, muss die gemäß Art 37 maßgeblichen Urkunden vorlegen. Demgegenüber liegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Anerkennung hindern, bei demjenigen, der sich gg die Anerkennung wendet. Die Anerkennungsversagungsgründe des Art 45 sind zudem nach dessen eindeutigem Wortlaut nur auf Antrag zu berücksichtigen. Verbreitet wird eine Ausn vom Antragserfordernis für krasse Ordre-Public-Verstöße (hierzu etwa Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Art 45 Rz 2) bzw für überindividuelle Rechtsgüter verfochten, deren Verteidigung gerade nicht im Interesse eines Antragsberechtigten liegen mag (Pfeiffer ZZP 14, 409, 426). Die gegenteilige Sicht einer regelmäßigen Beachtlichkeit vAw zu Art 34 aF (vgl nur BGH NJW-RR 08, 586 [BGH 12.12.2007 - XII ZB 240/05]) ist allerdings überholt. Hinsichtlich unbestritt...

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