Ohne Erfolg! K habe einen Anspruch auf Einsichtnahme aus § 18 Abs. 4 WEG. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden solle, müssten zwar hinreichend bestimmt bezeichnet werden, weil die Vollstreckung nach § 883 ZPO zu erfolgen habe. Dies habe K aber auch getan. In zeitlicher Hinsicht habe K seinen Einsichtnahmeanspruch hinreichend konkret auf Unterlagen aus dem Jahr 2019 beschränkt. Aber auch in sachlicher Hinsicht genüge die Bezeichnung "Buchhaltungsunterlagen", um eine hinreichende Abgrenzung zu anderen Unterlagen zu gewährleisten. Der Anspruch auf Einsichtnahme sei auch noch nicht erfüllt. Die Übersendung von Kopien oder Ausdrucken genüge nicht. Ein Wohnungseigentümer habe einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege. Nur wenn Papierunterlagen nicht (mehr) vorhanden seien, beschränke sich das Einsichtnahmerecht auf die digitalen Daten. K dürfe sich auch von 2 weiteren Wohnungseigentümern begleiten lassen. Das Einsichtnahmerecht sei kein höchstpersönliches Recht, insofern sei eine Vertretung zulässig. Ebenso könne sich ein Wohnungseigentümer jedenfalls von einem Rechtsanwalt oder weiteren Wohnungseigentümern begleiten lassen. Da K 2 weitere Wohnungseigentümer mitnehmen wolle, die ihrerseits ebenfalls ein Einsichtnahmerecht hätten, bestehe auch nicht die Gefahr, dass Dritte Kenntnis von den Unterlagen erhielten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge