Rz. 9

Einen bereits erstrittenen Titel gegen den Erblasser kann der Gläubiger nach der Annahme der Erbschaft gemäß § 727 ZPO gegen den oder die Erben umschreiben lassen, um dadurch sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken zu können.

Der Gläubiger muss zum Zwecke der Umschreibung mit öffentlichen Urkunden die Erbenstellung des Erben nachweisen. Dies gelingt ihm mit Hilfe eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ).[8] Beides kann er nach § 792 ZPO selbst beantragen. Falls ein Erbschein oder ein ENZ schon erteilt ist, kann der Gläubiger eine Abschrift verlangen, § 357 Abs. 2 FamFG, und dem Rechtspfleger zum Zwecke der Erlangung einer titelumschreibenden Klausel vorlegen, § 727 ZPO. Wenn das Nachlassgericht die Erbscheinserteilung wegen unklarer Sachlage verweigert, bleibt dem Gläubiger nur der Weg über eine Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO.

 

Rz. 10

Gegen die Klauselerteilung stehen dem Erben die Rechtsbehelfe der §§ 732, 768 ZPO zu, falls diese zu Unrecht erfolgt. Ansonsten kann der Erbe allenfalls einen Vorbehalt erreichen.[9]

[8] Auch der Nachlassinsolvenzverwalter ist antragsberechtigt i.S.d. Art. 63 EUErbVO, OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 9.2.2021 – 21 W 151/20, ErbR 2021, 451, m. Anm. Mankowski.
[9] Hierzu BeckOGK/Herzog, § 2014 BGB Rn 102 und § 2015 BGB Rn 76.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge