Rz. 6

Hatte beim Tod des Erblassers die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, so ist gleichwohl schon vor der Annahme der Erbschaft eine Vollstreckung in den Nachlass zulässig, § 778 Abs. 1 ZPO. Zur Vollstreckung in den Nachlass muss in diesem Fall ein Nachlasspfleger nach §§ 1960 f. BGB bestellt und gegen ihn eine vollstreckbare Ausfertigung erwirkt werden.[4]

[4] Zöller/Stöber, § 778 ZPO Rn 6.

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