Rz. 180

Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden, und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB) oder Gesamthandsklage (also Klage auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB) erhebt.[419]

 

Rz. 181

 
  Gesamtschuldklage Gesamthandsklage
Voraussetzung
Klage gegen einen oder mehrere Miterben;
Vor oder nach der Nachlassteilung möglich;
Klage gegen alle sich widersetzenden Miterben;
nur bis zur Teilung möglich, § 2059 Abs. 2 BGB;
Streitgenossenschaft Keine notwendige sondern lediglich einfache Streitgenossenschaft:[420] Die Erben können einzeln verklagt werden. Notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO[421]) zwischen den sich widersetzenden Miterben, da Verfügung über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich möglich, § 2040 Abs. 1 BGB.[422]
Verteidigungsmöglichkeit der Erben im Prozess
Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO;[423]
aufschiebende Einreden gem. §§ 20142017 BGB;
Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO überflüssig, da Urteil nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass lautet; Vorbehalt aber – insb. in Zweifelsfällen – möglich;
Aufschiebende Einreden gem. §§ 20142017 BGB;
Zwangsvollstreckung[424]
Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben;[425]
Pfändung des Erbteils (als Teil des Eigenvermögens), §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 1, 829 ZPO;
Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO) nur möglich, wenn Urteil gegen alle Miterben;[426]
Vollstreckung in den geteilten Nachlass;
Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 ZPO;
Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände, § 747 ZPO;[427]
Verteidigungsmöglichkeit in der Zwangsvollstreckung[428] Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 781, 785 i.V.m. § 767 ZPO; Bei Vollstreckung in das Eigenvermögen des Miterben: Erinnerung gem. § 766 ZPO.
 

Rz. 182

Urteile gegen einzelne Miterben kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken.[429]

[419] BGH NJW 1963, 1611, 1612; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 769, 770.
[420] BGH NJW 1963, 1611, LS u. S. 1612.
[421] Str., jedoch im Ergebnis nicht entscheidend, ob dies ein Fall von § 62 Abs. 1, Alt. 1 oder Alt. 2 ZPO ist; vgl. zum Meinungsstand MüKo/Ann, § 2059 Rn 23.
[422] BGH NJW 1982, 441 442; Johannsen, WM 1970, 573, 580.
[423] Um Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben und Pfändung des Erbteils zu verhindern.
[424] Siehe hierzu unten Rdn 183.
[425] Unter der Voraussetzung, dass der Erbe vergessen hat, den Vorbehalt nach § 780 ZPO aufnehmen zu lassen.
[426] Siehe hierzu oben Rdn 45.
[427] Siehe hierzu oben Rdn 45.
[428] Siehe hierzu auch unten Rdn 190 ff.
[429] Siehe hierzu auch unten Rdn 190 ff.

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