Rz. 190

Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben:

 

Rz. 191

Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurteilen. Die Verurteilung muss nicht notwendig in einem Prozess erfolgen, sie kann auch in mehreren getrennten Verfahren erwirkt werden.[448] Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung von Nachlassgegenständen oder durch Pfändung sämtlicher Miterbenanteile (Gesamthandvollstreckung).[449] Sind nur einzelne Miterben bekannt und/oder liegen nur Titel gegen einzelne Miterben vor, kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken (Gesamtschuldvollstreckung): Gegenstand der Pfändung ist der Erbteil als Inbegriff der Rechte und Pflichten des einzelnen Miterben am gesamten Nachlass.[450] Die Pfändung wird mit Zustellung an alle Miterben bzw. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter wirksam.[451]

 

Rz. 192

Sobald der Nachlass geteilt ist, sind Nachlassvermögen und Eigenvermögen der Erben grundsätzlich keine getrennten Vermögensmassen mehr und die Vollstreckung ist uneingeschränkt möglich. Haben die Miterben jedoch die Haftung auf den Nachlass beschränkt, bleibt es bei der Trennung der Vermögensmassen und den eben dargestellten Vollstreckungsmöglichkeiten.

 

Rz. 193

Der Anspruch des Klägers aus einer erfolgreichen Teilungs-(Auseinandersetzungs-)klage bedarf keiner Vollstreckung, da das Urteil die Zustimmung ersetzt, § 894 ZPO.

[448] RGZ 68, 221, 222 f.
[449] Behr, ZAP Fach 14, S. 44.
[450] So bereits RGZ 68, 221, 222 f; zu Einzelheiten vgl. auch Rißmann/Rißmann, Die Erbengemeinschaft, § 9 Rn 51.
[451] BayObLGZ 59, 50, 60; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205.

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