Rz. 44

Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind nur die nicht zustimmenden Erben zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[117]

 

Praxishinweis

Im Vorfeld des Prozesses sollte der Gläubigervertreter sich jedoch der Zustimmung der übrigen Miterben sicher sein. Allein die "erklärte Bereitschaft" nutzt hinterher wenig, wenn sie nicht in der erforderlichen Form[118] rechtlich bindend erfolgt ist. Ebenso müssen die Miterben vorgehen, wenn eine im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs 1 BGB getroffene Mehrheitsentscheidung eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand erfordert oder eine frühere Vereinbarung über die Verfügung eines Nachlassgegenstands besteht und gegen einen nicht zustimmenden Miterben durchgesetzt werden soll.[119]

Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt gem. § 894 Abs. 1 ZPO dann die Zustimmung des bzw. der nicht zustimmenden Miterben.

 

Rz. 45

Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 747 ZPO beim ungeteilten Nachlass nur zulässig, wenn Titel gegen alle Erben vorliegen. Über den Wortlaut des § 747 ZPO hinaus ("Urteil") ist mithin auch ein sonstiger Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) ausreichend.[120] Es ist – weiter als § 747 ZPO normiert – nicht erforderlich, dass tatsächlich nur "ein" Titel vorliegt: Es können auch mehrere Titel unterschiedlicher Art existieren. Die übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Klausel, Zustellung) müssen zum Zeitpunkt der Pfändung gegen alle Erben vorliegen.[121] Jeder Miterbe – auch der verurteilte –, der sich gegen eine Vollstreckung wehren will, da kein Titel gegen alle Miterben vorliegt, kann im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO vorgehen.[122] Der nicht verurteilte Miterbe gegen den vollstreckt wird, kann sich auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO wehren.[123]

[117] MüKo/Gergen, § 2040 Rn 23.
[118] Vgl. z.B. § 925 BGB (Auflassung); wegen § 29 Abs. 1 S. 1 GBO sollte daher trotz § 182 Abs. 2 BGB bei Verfügungen über Immobilien die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Urkunde vorliegen.
[119] Planck/Strohal (1908) § 2048 Ziff. 1.
[120] BGH NJW 1970, 473 (obiter dictum); Zöller/Seibel, § 747 Rn 5.
[121] Zöller/Seibel, § 747 Rn 5.
[122] Zöller/Seibel, § 747 Rn 8.
[123] Zöller/Seibel, § 747 Rn 8.

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