Rz. 20

Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 785, 767 ZPO kann der Erbe zwei unterschiedliche Ziele verfolgen:[14]

[14] BeckOGK/Herzog, § 1973 BGB Rn 122 ff., § 1990 BGB Rn 182 ff.

aa) Materielle Einwendungen i.S.e. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

 

Rz. 21

Zum einen kann der Erbe über §§ 785, 767 ZPO begehren, dass über die konkrete Einrede entschieden wird (was bei einer bloßen Verurteilung unter Vorbehalt im Erkenntnisverfahren noch nicht geschehen ist); dann wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt:[15]

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, in das nicht zum Nachlass des am … verstorbenen … in … (Erblassers), zuletzt wohnhaft …, gehörende Vermögen des Klägers wird für unzulässig erklärt.

 

Hinweis

Dabei handelt es sich um den eigentlichen Fall einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, da letztlich materielle Einwendungen, nämlich die haftungsbeschränkenden Einreden der §§ 1990, 1992, 1973 f. BGB etc. gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden.

Dieses Ziel kann nur dann verfolgt werden, wenn der Titel, aus dem vollstreckt wird, nur einen allgemeinen Vorbehalt enthält und nicht, wenn schon im Erkenntnisverfahren die Haftung auf den Nachlass beschränkt wurde.

Der Gläubiger kann widerklagend Auskunftsansprüche zum Bestand des Nachlasses geltend machen.[16]

 

Rz. 22

Bei dieser Variante besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage aus §§ 785, 767 ZPO wie stets i.R.d. § 767 ZPO schon vor Vollstreckungsbeginn; § 93 ZPO schützt den Gläubiger ausreichend vor voreiligen Klagen.[17]

 

Hinweis

Daher sollte bei Entscheidungsreife auch im Erkenntnisverfahren (zumindest hierüber) entschieden werden, um einen zweiten direkt folgenden Prozess zu verhindern (siehe schon oben § 11 Rdn 39 ff.).

 

Rz. 23

Steht fest, dass der Nachlass aufgezehrt ist, geht das Interesse des Erben dahin, die Vollstreckung gänzlich zu verhindern; denn es gibt keinen Nachlass mehr, den er zur Verfügung stellen muss.

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, wird für unzulässig erklärt.[18]

[15] Zöller/Stöber, § 785 ZPO Rn 3.
[16] Zöller/Stöber, § 785 ZPO Rn 3.
[17] Zöller/Stöber, § 785 ZPO Rn 3; BeckOGK/Herzog, § 1973 BGB Rn 128 f., § 1990 BGB Rn 188 ff., 192 ff., 198 ff.
[18] BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 227 ff.

bb) Interventionsklage bei Vollstreckung in das Eigenvermögen

 

Rz. 24

Zum anderen kann der Erbe über §§ 785, 767 ZPO begehren, eine Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären, wenn er darlegt und beweist, dass der Gegenstand, in den vollstreckt wird, zu seinem Eigenvermögen gehört.

 

Hinweis

Dies ist inhaltlich eigentlich eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Wegen § 785 ZPO wird aber auch dieses Begehren über § 767 ZPO als statthafte Klageart abgehandelt, damit für beide Klagevarianten stets das gleiche Gericht zuständig ist.[19]

 

Rz. 25

Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Variante besteht erst, sobald die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand begonnen hat, bezüglich dessen der Erbe geltend macht, er gehöre zu seinem Privatvermögen, oder wenn eine solche konkret bevorsteht.[20]

Sinnvollerweise wird ein solcher Antrag mit einem nach Rdn 21 im Wege der Klagenhäufung, § 260 ZPO, verbunden,[21] wenn nicht die Beschränkung der Haftung schon im Erkenntnisverfahren ausgesprochen wurde:

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers [§ 767 ZPO] und die am … erfolgte Pfändung in … [konkret bezeichneter Gegenstand (§ 771 ZPO)] werden für unzulässig erklärt.[22]

[19] MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 785 Rn 8.
[20] BeckOGK/Herzog, § 1973 BGB Rn 126 f., § 1990 BGB Rn 186 ff.
[21] BGH, Urt. v. 12.1.1972 – VIII ZR 170/70, FamRZ 1972, 449; BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 194 ff.
[22] BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 223 f.

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