Rz. 14

Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen in den §§ 929 ff. ZPO bestehen. Um den Arrest vollziehen zu können, ist keine Klauselerteilung erforderlich, es sei denn, es liegt eine Titelumschreibung vor (vgl. § 929 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren ist die Arrestvollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO nur innerhalb eines Monats seit Verkündung eines Urteils oder der Zustellung des Arrestbefehls statthaft. Dabei soll es aber zur Fristwahrung ausreichen, wenn die bestimmte Vollstreckungsmaßnahme vom Gläubiger innerhalb der Frist beantragt worden ist.[8] Ferner kann der Arrest bereits vor Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO vollzogen werden, sofern nicht die Ausnahme des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben ist.

Darüber hinaus muss bei der Durchführung der Arrestvollziehung zwischen dem dinglichen und dem subsidiären persönlichen Arrest differenziert werden.

 

Rz. 15

Nach § 917 ZPO richtet sich der dingliche Arrest gegen das Vermögen des Schuldners, der persönliche Arrest nach § 918 ZPO hingegen gegen die Person des Schuldners. Letzter führt zur Haft oder zur anderweitigen Beschränkung der Freiheit des Schuldners gem. § 933 ZPO.

 

Rz. 16

Im Rahmen des dinglichen Arrests kommt es nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers. Daher werden bewegliche Gegenstände nach § 930 Abs. 1 und 2 ZPO lediglich gepfändet und nicht verwertet, es sei denn, es besteht die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung gem. § 930 Abs. 3 ZPO. Nach § 930 Abs. 1 ZPO werden Forderungen ebenfalls nur gepfändet, nicht aber überwiesen.

 

Rz. 17

Sofern ein dinglicher Arrest bei Grundstücken erfolgt ist, kommt es zur Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 932 ZPO. Eine zwangsweise Versteigerung oder Verwaltung kommt nicht in Frage. Diese Pfändungen führen zur sog. Verstrickung und es entsteht ein Arrestpfandrecht nach §§ 804, 932 Abs. 1 S. 2 ZPO. Wenn anschließend in der Hauptsache ein Titel erlangt wird, so wird aus dem ehemaligen Arrestpfandrecht ein einfaches Pfändungspfandrecht, das den Rang des ehemaligen Arrestpfandrechts erhält und den Gläubiger zur Überweisung oder Verwertung berechtigt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

[8] So BGHZ 112, 356.

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