Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann, muss aber nicht, Insolvenzantrag gestellt werden – also dann, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage ist, Zahlungsverpflichtungen mit ihrer Fälligkeit zu erfüllen. So kann Vollstreckungen vorgebeugt werden.

Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt der Geschäftsführer eine Zukunftsprognose. Die Insolvenzordnung gibt dafür nun "in aller Regel" einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor (§ 18 Abs. 2 InsO). Die zu Prognosezeiträumen ergangene Rechtsprechung, die kürzere Rahmen angesetzt hatte, ist seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform zum 1.1.2021 überholt.

Grundlage der Vorhersage ist ein Liquiditätsplan, der die Bestände an flüssigen Mitteln, Planeinzahlungen und Planauszahlungen aufzeigt. Ebenso fließen künftige Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten ein, die die GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ist nach diesem Liquiditätsplan der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

2.1.2.1 Eigenantrag des Schuldners

Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet mehrere Handlungsoptionen. Die Möglichkeit eines Eigenantrags ist nur eine davon. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur ein autorisierter Vertreter der kriselnden Gesellschaft selbst stellen.

Dieser frühe Insolvenzantrag könnte eine erfolgreiche Sanierung auf Grundlage eines Insolvenzplans einläuten. Darüber hinaus wird einer Massearmut vorgebeugt, eine höhere Verteilungsquote gefördert und das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers minimiert.

 
Hinweis

Keine Antragspflicht

Eine zwingende Pflicht zum Insolvenzantrag hat der Geschäftsführer in diesem Fall nicht. Ihm drohen daher auch keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen der Insolvenzordnung (InsO), wenn er sich gegen den Insolvenzantrag entscheidet.

2.1.2.2 Eigenverwaltung mit Schutzschirmverfahren

Sind die Aussichten auf eine Sanierung gut, kann im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Antrag auf Eigenverwaltung bzw. Durchführung des Schutzschirmverfahrens (§§ 270 ff. InsO) zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.

Dazu benötigt die Gesellschaft eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen,

  • dass dem Unternehmen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht,
  • diese aber noch nicht eingetreten ist und
  • dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Mit der Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dabei wird der Schuldner unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt, ohne dass ihm die Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnis entzogen wird.

2.1.2.3 Restrukturierungsrahmen

Seit dem 1.1.2021 gibt es bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine weitere Sanierungsoption. Das Reizvolle an diesem neuen Restrukturierungsrahmen, der im "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen" (StaRUG) geregelt ist, ist die Tatsache, dass gerade kein Insolvenzantrag gestellt wird. Es handelt sich um ein im wesentlichen außergerichtliches, vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren. Das Verfahren kommt ohne streng formelles Verfahren aus, verlangt aber ein gründliches, planungsvolles Vorgehen des Unternehmers, der die Gläubigerinteressen verantwortungsvoll wahrt. Ist er dazu bereit, kann er sein angeschlagenes Unternehmen mit nur 75 % Zustimmung bei den Gläubigern wieder in schwarze Zahlen steuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge