Gesetzestext

 

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.

(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Auch die Vorschrift des § 248 ergänzt § 246; sie durchbricht ebenfalls die Sperrwirkung der §§ 1600d IV BGB, 237 IV, wonach die Rechtswirkungen aus einer Vaterschaftsfeststellung der Vaterschaft grds erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können und ermöglicht die Geltendmachung laufenden Unterhalts von Mutter und Kind in einem einfach und beschleunigt durchzuführenden einstweiligen Anordnungsverfahren während Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist gem § 51 I 1 selbstständig und kann neben einem Hauptsacheverfahren nach § 237 eingeleitet werden (BTDrs 16/6308, 260).

 

Rn 2

Regelungsgegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 248 ist ebenso wie bei § 247 ein Barunterhaltsanspruch des Kindes nach §§ 1601 ff BGB bzw ein Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l BGB. Uneinheitlich wird beurteilt, ob auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren umfasst ist (zu recht bejahend Ddorf FamRZ 95, 1426; Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 15a; MüKoFamFG/Pasche § 248 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 473; aA Kobl FamRZ 99, 241).

B. Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abs 1, 3).

I. Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft.

 

Rn 3

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 248 setzt nicht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden iSv § 49 voraus; gem § 248 I ist aber die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB oder eines Feststellungsgegenantrags auf Bestehen der Vaterschaft (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2) Zulässigkeitsvoraussetzung. Anders als noch in § 641d ZPO aF reicht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH nicht aus; teilw wird vertreten, dass es sich um ein Redaktionsversehen handle und der Gesetzgeber keine Schlechterstellung der verfahrensrechtlichen Position beabsichtigt habe, sodass nach wie vor die Einreichung eines VKH-Antrags ausreichend sei (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 5; Keidel/Giers § 248 Rz 3; J/H/A/Maier § 248 Rz 3). Demgegenüber wird mE zu Recht der Annahme eines Redaktionsversehens die wortgleiche Vorschrift des § 237 entgegengehalten und auf die Möglichkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 247 vor Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens verwiesen (Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 471; ähnl Bork/Jacoby/Schwab/Hütter (3. Aufl) § 248 Rz 2).

 

Rn 4

Nicht anwendbar ist § 248 bei einem anhängigen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft, einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses oder einem negativen Feststellungsgegenantrag (aA MüKoFamFG/Pasche § 248 Rz 7); in diesen Fällen besteht für eine analoge Anwendung des § 248 von vornherein kein Bedürfnis (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Sternal/Giers § 248 Rz 2).

II. Antrag.

 

Rn 5

Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Lorenz § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs die Beistandschaft des Jugendamts beantragen (§§ 1712 I Nr 2 BGB). Anwaltszwang besteht gem § 114 IV Nr 1 nicht.

 

Rn 6

In dem Antrag sind die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601 ff bzw § 1615l BGB darzulegen und glaubhaft zu machen, wozu auch die Vaterschaft des Antragsgegners gehört. Es reicht aus, dass die Antragstellerseite dartut und glaubhaft macht, dass der Antragsgegner der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit iSv § 1600d III BGB beigewohnt hat. Nach der in § 248 III angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des § 1600d II, III BGB wird dann der Antragsgegner als der Vater vermutet. Die ausdr...

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