Die Regelbefugnisse bei der weiteren Vollstreckung sind:

  • eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO n. F.) zu versuchen;
  • eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO n. F.) einzuholen;
  • Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802n ZPO n. F.) einzuholen;
  • die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben;
  • eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO durchzuführen.

Der Gerichtsvollzieher handelt nur aufgrund eines Auftrags.

Von Bedeutung ist insbesondere die Neuregelung der Vermögensauskunft.

Die ehemals eidesstattliche Versicherung heißt nunmehr Vermögensauskunft. Zuständig ist nicht mehr das Vollstreckungsgericht, sondern der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hat (§ 802e ZPO n. F.).

Die ZPO sieht in § 802f ZPO n. F. und § 807 ZPO n. F. zwei Verfahrenswege vor.

Bei § 807 ZPO n. F. ist Voraussetzung ein vergeblicher Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers. Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers sofort abnehmen. Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO n. F. Der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Nach § 802f ZPO n. F. setzt der Gerichtsvollzieher (ohne vorherigen Pfändungsversuch) dem Schuldner zur Begleichung der Forderung eine Frist von 2 Wochen. Zeitgleich bestimmt er für den Fall, dass der Schuldner nicht zahlt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO n. F.).

Die Vermögensauskunft kann beim Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Der Gerichtsvollzieher kann allerdings auch bestimmen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Erfolgt die Vermögensauskunft, hat der Schuldner zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Gerichtsvollzieher errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument und hinterlegt dieses bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO n. F. Außerdem erhält der Gläubiger eine Kopie des Vermögensverzeichnisses.

Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO n. F. ohne Grund, ist der Gläubiger ermächtigt, einen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht zu erwirken. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO n. F.). Die Erzwingungshaftdauer beträgt maximal 6 Monate.

Daneben hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, weitere Auskünfte einzuholen (§ 802l n. F.). So ist er ermächtigt

  • eine Arbeitgeberanfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu tätigen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen abzurufen,
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten zu erfragen, sofern der Schuldner Halter ist.

Diese weitere Auskunftsmöglichkeit besteht auch in dem Fall, dass bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Die Erhebung der Auskünfte ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen. Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

Die Schonfrist des Schuldners, eine erneute Vermögensauskunft abgeben zu müssen, beträgt nicht mehr 3 Jahre, sondern gem. § 802d ZPO n. F. nur noch 2 Jahre.

Schon vorher ist der Schuldner erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

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