Rn 51

Der Festsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel iSv § 86 I Nr 1 und wird gem § 95 I Nr 1 nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt. Ist die Vergütung eines Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt worden, soll die Vollstreckung nur in den Nachlass und nicht in das sonstige Vermögen des Erben möglich sein (Celle FamRZ 17, 398; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 43; aA Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 Rz 61; Hamm FamRZ 17, 660). Festgesetzte Zahlungen des Mündels oder Erben an die Staatskasse werden nach § 1 I Nr 4 lit b, II JBeitrO und Rückzahlungsansprüche der Staatskasse gegen den Vormund/Betreuer/Pfleger nach § 1 I Nr 8, II JBeitrO beigetrieben.

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