Rn 3

In das Gesamtgut kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung vollstreckt werden, §§ 1475 III, 1477 BGB. Danach richtet sich die Vollstreckung aus den Titeln gegen das Vermögen des persönlich haftenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der andere haftet nach § 1480 nunmehr auch persönlich als Gesamtschuldner, allerdings beschränkt auf die ihm aus dem Gesamtgut zugewiesenen Gegenstände (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 4). Eine Haftungsbeschränkung wirkt sich in der Vollstreckung nur aus, wenn das Urt einen entsprechenden Vorbehalt nach § 786 aufweist. Da beide Partner iRd § 743 Vollstreckungsschuldner sind, auch wenn gegen einen von ihnen nur ein Duldungstitel existiert (MüKoZPO/Heßler § 743 Rz 8), können sich beide gegen eine Vollstreckung ohne erforderlichen Titel mit der Erinnerung nach § 766 zur Wehr setzen, derjenige, gegen den kein Titel vorliegt, zusätzlich mit der Klage nach § 771 (Zö/Seibel § 743 Rz 5). Sie hat freilich keine Aussicht auf Erfolg, wenn den Kl eine Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das Gesamtgut trifft. Das gilt auch, wenn nicht in das Gesamt-, sondern das Vorbehalts- oder Sondergut vollstreckt wurde (RGZ 89, 360, 363).

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