Rn 5

Die Vollstreckung der Ehewohnungszuweisung nach § 1361b Abs 1 BGB erfolgt nach § 885 Abs 1 ZPO, § 95 Abs 1 Nr 2 Alt 2 FamFG. ZT wird vertreten, dass hieraus eine Räumungsverpflichtung folgt, die über § 209 Abs 1 ausgesprochen werden kann (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349). Entsprechendes gilt für die Herausgabe des Schlüssels, der iRd Wohlverhaltengebots des § 1361b Abs 3 S 1 BGB der Sicherung des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung dient. Die wiederholte Vollstreckung aus dem Titel ist gem § 96 Abs 2 FamFG, § 885 Abs. 1 ZPO möglich. (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge