Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners.

Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel über eine gewöhnliche Geldforderung erwirkt, wird er i. d. R. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Titels betrauen. Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, wird der Auftrag insofern vereinfacht, dass bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) von nicht mehr als 5.000 EUR die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist (§ 829a ZPO).

[1] ZwVollStrÄndG, BGBl I S. 2258 Nr. 48 v. 29.7.2009.

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