Rn 4

Aus § 747 findet die Vollstreckung in den Nachlass statt, nicht in das persönliche Vermögen der einzelnen Miterben. Schuldner der Vollstreckung sind alle Miterben (MüKoZPO/Heßler § 747 Rz 19). Bei der Vollstreckung gegen die Erben nach § 747 wird der Einwand der beschränkten Erbenhaftung zunächst nicht berücksichtigt, § 781, auch wenn er im Urt nach § 780 I vorbehalten wurde. Er muss vielmehr im Klagewege durchgesetzt werden. Wird ohne den erforderlichen Titel vollstreckt, kann jeder Miterbe, auch derjenige, gegen den ein Titel vorliegt, Erinnerung nach § 766 erheben. Der Erbe, gegen den kein Titel vorliegt, kann nach § 771 klagen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, wenn der klagende Miterbe für die titulierte Forderung etwa gem §§ 2058, 2059 BGB einstehen muss (Schuschke/Walker/Schuschke § 747 Rz 8).

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