Gesetzestext

 

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Regelung konkretisiert die Rechtsfolgen, die der Ausspruch der Abwendungsbefugnis im Urt für den Schuldner nach den §§ 717 S 1, 712 hat (BayObLG MDR 76, 852). Ihr Anwendungsbereich ist nur eröffnet, wenn der Schuldner seiner Befugnis entsprechend keine Sicherheit nach § 712 S 1 geleistet hat (aA ThoPu/Seiler § 720 Rz 2; entscheidend ist allein der Ausspruch im Urt) oder aber beide Parteien dies nach § 711 S 2 nicht getan haben. Die Vorschrift ist hingegen nicht einschlägig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach §§ 718, 719 eingestellt worden ist (BGH NJW 68, 398 [BGH 30.11.1967 - II ZR 68/65]) oder der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger bzw den Gerichtsvollzieher geleistet hat (MüKoZPO/Götz § 720 Rz 2; Zö/Seibel § 720 Rz 5). Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung trifft § 720 keine Aussage.

B. Rechtsfolge.

 

Rn 2

§ 720 verhindert mit der Hinterlegung eines im Wege der Sachpfändung gepfändeten Geldbetrags (§ 815 III) oder des Versteigerungserlöses gepfändeter Sachen (§§ 818 IV 1, 819) den Zugriff des Gläubigers auf die Gegenstände vor Rechtskraft des Vollstreckungstitels (BGHZ 12, 92, 93 = NJW 54, 558); Befriedigung des Gläubigers tritt also nicht ein. Dasselbe gilt im Fall des § 711 S 1, bevor der Gläubiger eine eigene Sicherheit geleistet hat, um die Abwendungsbefugnis des Schuldners zum Erlöschen zu bringen. Bei einer Forderungspfändung trifft § 839 eine dem § 720 vergleichbare Regelung. Es wird nur die Überweisung zur Einziehung angeordnet mit der Folge, dass der Drittschuldner den geschuldeten Betrag hinterlegen muss.

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