Rn 15

Die Vollstreckung der an den Beklagten zu zahlenden Kosten muss aufgrund völkerrechtlicher Verträge, die dem Beklagten ausreichend Schutz gewähren, erfolgen. Notwendig ist ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Staat (vgl die Nachweise bei MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 21 f; für die Schweiz BGH ZIP 22, 2463 Rz 13). Erforderlich ist, dass ausdrücklich die Vollstreckung einer zugunsten des Beklagten ergangenen Kostenentscheidung zugebilligt wird.

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