Fachbeiträge & Kommentare zu Vaterschaftsfeststellung

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 75 Anerken... / 1.2 Rechtsfolge der Einbindung in die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe

Rz. 3 Die staatliche Anerkennung hat zur Rechtsfolge, dass die Träger der freien Jugendhilfe stärker eingebunden werden in die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe und damit auch mehr Verantwortung übernehmen. Im Einzelnen geschieht dies über folgende Mechanismen: Soweit die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen betrei...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.2 Anvertraute Sozialdaten

Rz. 9 Die Vorschrift ist dann einschlägig, wenn es sich um Sozialdaten handelt, die zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfen anvertraut worden sind. Damit werden nur solche Daten erfasst, die im Kontext der Leistungsgewährung anfallen, nicht solche, die im Rahmen "anderer Aufgaben" beschafft worden sind (so auch Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 34 Bieresborn, Sozialdatenschutz für Behördeninformanten? – Anm. zu: OVG Münster, Beschluss v. 22.2.2021, 12 E 36/20, jurisPR-SozR 18/2021 Anm. 6; DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.1.2022, SN_2021_1603 Ho – Vaterschaftsfeststellung und Wille der minderjährigen Mutter, JAmt 2022, 324; DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.11.2021, SN_2021_0155 Gö – Heranziehung von Akten des Allgemeinen So...mehr

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FF 02/2024, Vaterschaftsane... / 1 Gründe:

I. [1] Die Antragstellerin begehrt die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister. [2] Für die im Jahr 1963 geborene Antragstellerin ist im Geburtenregister kein Vater eingetragen. Ihre Mutter verstarb im Jahr 2004. Mit notarieller Urkunde vom 8.10.2021 erkannte der im Jahr 2022 verstorbene Dr. H. die Vaterschaft an. Mit notarieller Urkunde vom 12.11.2021 e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Betreuungsverhältnis zum Kind

Rz. 7 Zweite Voraussetzung ist ein Betreuungsverhältnis zu einem Kind, das im Haushalt – nicht notwendig des Arbeitnehmers – zu betreuen und zu erziehen ist und das noch keine 3 Jahre (bzw. 8 Jahre) alt ist. Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst erziehen und kann das nicht weitgehend einem Dritten, auch nicht anderen Familienmitgliedern, überlassen.[1] Rz. 8 Es muss sich bei ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 5.1 Medizinische Berufe

Rz. 51 Zu den medizinischen Berufen gehört die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt und Tierarzt sowie die Tätigkeit als Heilpraktiker, Dentist und Krankengymnast (Ausübung der Heilkunde).[1] Die Tätigkeit umfasst alle Maßnahmen, die der Vorbeugung (z. B. Impfungen, Reihenuntersuchungen), Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder sonstigen Körperschäden dienen. Für s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbb) Anspruchsberechtigte auf das Elterngeld sind (§ 1 BEEG)

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Erweiterung des Anwendungsbereichs (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 4d Satz 1 gelten die §§ 4 bis 4c BEEG in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 BEEG entsprechend. Einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG ("mit seinem Kind in einem Haushalt lebt") auch, wer (Nr. 1) mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, (Nr. 2) e...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Verwandtschaft als Grundlage des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 1 Die §§ 1924 ff. BGB regeln die gesetzliche Erbfolge. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 12.11 Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal einer "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" ist in Teil I der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 10 und 11 vorgesehen. In der Entgeltgruppe 10 muss sich die Tätigkeit nur zu einem Drittel und in der Entgeltgruppe 11 mindestens zur Hälfte (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund)) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.2 Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsklage des unehelichen Kindes

2.2.1 Kosten der Vaterschaftsfeststellung Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG sein. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.2.1 Kosten der Vaterschaftsfeststellung

Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG sein. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeb...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.2.3 Prozesskosten im Unterhaltsabänderungsverfahren

Der BFH hat entschieden, dass Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren nichtehelichen Kindes auch vor Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar sind.[1]mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.2.2 Steuervorteile beim Vater aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, muss das Finanzamt die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefoch...mehr

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Elterliche Sorge / 5.1 Gemeinsame Sorge durch Eheschließung

Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine gemäß § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in einer gemeinsame Sorge der Eltern. Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge. Voraussetzung ist allerdings, dass Muttersch...mehr

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Elterliche Sorge / 1.3 Das Entstehen elterlicher Sorge

Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern – außer in den Fällen des § 1626a BGB – auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a I Nr. 2 BGB).[1] Eine gem. § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in eine gemeinsame Sorge der Eltern.[2] Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge.[3] Vo...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2.2.1 Verhältnis des Kindes zum Anspruchsberechtigten

Das BEEG gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten familienrechtlichen Verhältnis zu dem zu erziehenden Kind steht. In Betracht kommen: Leibliche Mutter und leiblicher Vater des Kindes, wenn ihnen die Personensorge zusteht. Sind die Eltern verheiratet, erfüllen sie beide die Voraussetzungen. Bei nicht Verheirateten steht das Sorgerecht und...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Anspruchsberechtigung

Rz. 553 Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BEEG sowie aus § 15 Abs. 1a BEEG. Rz. 554 Gem. § 15 Abs. 1 BEEG sind anspruchsberechtigt:mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / X. Abstammungssachen, § 47 FamGKG

Rz. 508 In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Verfahrenswert 2.000 EUR, in den übrigen Abstammungssachen 1.000,00 EUR, § 47 Abs. 1 FamGKG. Ist der nach § 47 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 47 Abs. 2 FamGKG. Rz. 509 Der Wert beträ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / I. Addition mehrerer Gegenstände

Rz. 92 § 22 Abs. 1 RVG behandelt den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden. Rz. 93 Beispiel Es wird ein Unterhaltsantrag eingereicht. In diesem Schriftsatz werden verschiedene Anträge gestellt: Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenständ...mehr

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§ 11 Verfahrenswerttabelle ... / A. Verfahrenswerttabelle als Diktathilfe

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§ 7 Beratungshilfe / II. Voraussetzungen für die Bewilligung

Rz. 8 Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Nach § 1 Abs. 2 BerHG ist diese Voraussetzung gegeben, wenn Rechtssuchende die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenza...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 12.4.3 Entgeltgruppen 10 und 11

Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Die Entgeltgruppe 10 erfordert, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.1 Vaterschaftsfeststellung

Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann. Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkunde...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / a) Unsicherheit über vorrangige Rechtsverhältnisse

Rz. 66 Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen noch unbestimmt sind. Rz. 67 Tod des n...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Zustand einer Person

Rz. 585 In erbrechtlichen Angelegenheiten kommen zwei Möglichkeiten der Feststellung des Zustands einer Person in Betracht: (1) Im Abstammungsprozess zum Zweck der Klärung erbrechtlicher Fragen (Abstammung als Vorfrage des Erbrechts, vgl. § 1924 BGB "Abkömmling"), hier sogar mit der Pflicht zur Duldung von Untersuchungen und zur Entnahme von Blutproben (§ 372a ZPO).[718] U.U....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirksamkeit/Vollstreckung (Abs 4).

Rn 12 Die Wirksamkeit des Unterhaltsbeschlusses tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein, der die Vaterschaft des Antragsgegners feststellt oder aber mit Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung (vgl hierzu BTDrs 16/6308, 257). Dies entspricht der materiell-rechtlichen Regelung des § 1600d V BGB; auch die Vollstreckung findet erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfests...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichteheliche Kinder.

Rn 5 Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Rechtsmittel/Abänderung.

Rn 13 Ist in einem einheitlichen Beschluss sowohl über die Vaterschaftsfeststellung als auch den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden, können beide Verfahrensgegenstände (jeweils auch isoliert) mit der Beschwerde angefochten werden. Diese richtet sich jeweils nach den §§ 58 ff; hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs als Familienstreitsache mit den Besonderheiten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 12 IÜ kann das FamG gem II 3 Hs 1 einem Elternteil die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen, wenn dies gem § 1789 II bei einem Vormund veranlasst wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, die den Elternteil objektiv hindert zugleich die Interessen des Kindes wahrz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Rn 2 Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nicht bei einer sog Zahlvaterschaft nach §§ 1708, 1717 BGB aF (Celle FamRZ 22, 371). Der (notarielle) Verzicht der Mutter auf die Vaterschaftsfeststellung ist n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beschwerdeberechtigung.

Rn 5 Abs 3 erweitert die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 59 auf Personen, die an dem Verfahren tatsächlich beteiligt waren oder zu beteiligen gewesen wäre, unabhängig von der tatsächlichen Beschwer (BGH NJW 09, 1397). Nur mittelbar Betroffene, wie Großeltern, weitere Verwandte, haben weiter keine Beschwerdebefugnis auch bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung der Großel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkung für und gegen alle.

Rn 2 Der rechtskräftige Beschluss wirkt gem Abs 2 abweichend von § 325 ZPO für und gegen jedermann und abhängig davon, über was für einen Antrag entschieden wurde und ob der Beschluss feststellende oder gestaltende Wirkung hat. Sogar auch fehlerhafte und rechtswidrige Beschlüsse wirken für und gegen alle. Es muss aber über die Abstammung in der Sache rechtskräftig entschiede...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt § 641i ZPO aF. Sie erweitert in verfassungskonformer Weise (BGH NJW 03, 3708 unter Berufung auf BVerfGE 35, 41) die nach § 48 II iVm §§ 578–591 ZPO generell bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bedürfnis einer erweiternden Regelung ergibt sich daraus, dass eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Rn 1 Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung. Rn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift muss die leibliche Abstammung selbst Gegenstand des Verfahrens und des rechtskräftigen Beschlusses gewesen sein, da nur in diesem Fall ein neues Gutachten von Relevanz sein kann (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). In Betracht kommt jeder feststellende oder gestaltende rechtskräftige Beschluss über Verfahren nach § 169 Nr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 182 FamFG – Inhalt des Beschlusses.

Gesetzestext (1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

Rn 2 Die positive Feststellungsklage stellt das Bestehen eines Rechtsverhältnisses fest, die negative die seines Nichtbestehens und die Zwischenfeststellungsklage entscheidet über ein den Klageanspruch stützendes vorgreifliches Rechtsverhältnis. Sondervorschriften: § 179 InsO (Feststellung einer bestr Insolvenzforderung), § 7 AnfG (Gläubigeranfechtung außerhalb InsO), §§ 606...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mindestangaben.

Rn 4 Mindestinhalt des verfahrenseinleitenden Antrags ist nach Abs 2 S 1 die Bezeichnung des Verfahrensziels und der betroffenen Personen. Diese Angaben dienen der Abgrenzung des Verfahrensgegenstands und sind abhängig vom materiellen Recht, also insb dem Begehren des ASt. Nach Wortlaut der Vorschrift handelt es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift, deren Missachtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Beschwerderecht.

Rn 47 Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht dem Nachlasspfleger kein Beschwerderecht zu, auch nicht gegen die Anordnung des LG, die Aufhebung durchzuführen (BayObLGZ 61, 277). Rn 48 Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist die Beschwerde der Erbprätendenten statthaft (Köln FamRZ 89, 547), ebenso die des Nachlasspflegers, wenn er geltend macht, ohne gesetzli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Abs 5 S 1).

Rn 13 § 248 V 1 ergänzt § 56 und enthält 2 zusätzliche Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, die ihren Grund in der Kopplung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren haben: zum einen die Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft und zum anderen seine rechtskräftige Zurückweisung. Das Außerkrafttreten aufgrund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wortlaut.

Rn 31 Bei einer durch Schriftzeichen oder Sprache verkörperten Erklärung ist von ihrem Wortlaut als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 16; 124, 44 f; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 01, 144; 2535; NJW-RR 05, 689; 06, 1141; BAG NJW 11, 1531 Tz 21), doch verbietet § 133, auf die buchstäbliche Bedeutung abzustellen. Maßgebend ist grds der allg Sprachgebrauch (BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO.

Rn 9 § 177 II ordnet eine förmliche Beweisaufnahme über die Abstammung entspr der Vorschriften der ZPO lediglich in echten Statussachen nach § 169 Nr 1 und 4 an. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus der Einordnung des Abstammungsverfahrens als einfache Familiensache, die grds den Vorschriften der §§ 29, 30 unterfällt. Danach liegt die Entscheidung über eine förmlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auch die Vorschrift des § 248 ergänzt § 246; sie durchbricht ebenfalls die Sperrwirkung der §§ 1600d IV BGB, 237 IV, wonach die Rechtswirkungen aus einer Vaterschaftsfeststellung der Vaterschaft grds erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können und ermöglicht die Geltendmachung laufenden Unterhalts von Mutter und Kind in einem ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Als Grundlage für den Auskunftsanspruch kommen zB Unterlassungsansprüche gem §§ 823, 862 und 1004 BGB in Betracht, aber auch solche aus § 8 III Nr 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 2). Diese Ansprüche müssen sich aber auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehen. Die Vorschrift des § 13a UKlaG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Auskunft über einen Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nr 8, 9: Eltern-Kind-Verhältnis.

Rn 6 Gem § 249 I ist das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Antragsgegner und dem Kind Anspruchsvoraussetzung; Nr 8 erfordert die Erklärung, dass zwischen dem in Anspruch genommenen Antragsgegner und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis iSv §§ 1591–1593 BGB besteht. Das nicht in einer Ehe geborene Kind muss bei Inanspruchnahme des Vaters dessen Vaterschafts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsstatut.

Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung der Abstammung anwendbare Recht. Dies umfasst die Anfechtung der Abstammung von Mutter u Vater (zum geschiedenen Ehemann BGH FamRZ 17, 1687, 1690; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms [Mazedonien]), die Art der Geltendmachung, die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 5 Art 6 gilt im Prinzip ebenso für das autonome (Begriff oben Art 3 EGBGB Rn 14) wie für das staatsvertragliche IPR, wobei Staatsverträge häufig eigene Regelungen zum op enthalten, die dem Art 6 vorgehen. IÜ muss durch Auslegung des betreffenden Staatsvertrages festgestellt werden, ob die Vertragsstaaten den Rückgriff auf die jeweiligen nationalen Vorbehaltsklauseln zulas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 5 Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 17, 1687, 1689), kommt Art 19 in seiner heutigen Fassung uneingeschränkt nur für seit dessen Inkrafttreten (1.7.98) geborene Kinder zur Anwendung. Für davor Geborene ergibt sich aus Art 224 § 1 I nicht nur in sachrechtlicher, sondern auch in kollisionsrechtlic...mehr