Fachbeiträge & Kommentare zu Vaterschaftsfeststellung

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Slowakische Republik / 2. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 86 Die Vaterschaft wird aufgrund der folgenden Vermutungen begründet: a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Rz. 87 Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheirat...mehr

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Bulgarien / 2. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 109 Die Vaterschaft gründet sich auf einer Vermutungsregel, einer Anerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung. a) Vaterschaft des Ehemannes Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Be...mehr

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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Russland / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 96 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48...mehr

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Polen / c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 139 Besteht keine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft oder wurde diese widerlegt, so können das Kind, die Mutter, der vermutliche Vater sowie der Staatsanwalt[127] (Art. 86 FVGB) die Feststellung der Vaterschaft gerichtlich verlangen (Art. 72, Art. 84 § 1 S. 1 FVGB). Ist das Kind volljährig, so besteht keine Klageberechtigung für den mutmaßlichen Vater und die Mutt...mehr

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Ukraine / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 110 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung

Rz. 68 Die deutsche Staatsangehörigkeit wird regelmäßig durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Wer als Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters geboren worden ist, ist gem. § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG; vormals Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.7.1913) ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund...mehr

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Polen / 1. Vaterschaft

Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des Kindes seitens des Vaters (...mehr

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Slowakische Republik / a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

Rz. 87 Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheiratet ist, wird als Vater der spätere Ehemann betrachtet, auch wenn das Kind noch vor dem Ablauf von 300 Tagen nach...mehr

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Bulgarien / a) Vaterschaft des Ehemannes

Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Belang. Kommt das Kind jedoch vor Ablauf von 300 Tagen nach Ehescheidung zur Welt, so wird es dem gewesenen Ehemann zugeordnet, es sei denn, die Mutte...mehr

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Slowakische Republik / b) Einvernehmliche Erklärung der Eltern

Rz. 88 Wird die Vaterschaft nicht durch die erste Vermutung bestimmt, kann diese durch eine einvernehmliche Vaterschaftserklärung von beiden Eltern begründet werden (§ 90 FamG). Die Erklärung muss vor dem Matrikelamt oder vor Gericht abgegeben werden (§ 91 Abs. 2 FamG). Die Erklärung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie wegen einer psychischen Störung nicht imstande i...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Abstammung

Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofe...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Bulgarien / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 113 Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrif...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Polen / a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

Rz. 133 Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung o...mehr

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Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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ZErb 08/2020, Pflichtteilse... / 3 Anmerkung

Zum wiederholten Male innerhalb von relativ kurzer Zeit hatte sich der Erbrechtssenat mit dem Pflichtteilsergänzungsrecht zu beschäftigen. Ebenfalls für den Praktiker bedeutsam waren die Urteile vom 26.6.2016 zum Fristlauf bei einem Wohnungsrecht (ZErb 2016, 266), vom 14.3.2018 zu den Darlehenszinsen bei einem Immobilienerwerb durch Ehegatten (ZErb 2018, 118) und vom 13.11.2...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

Leitsatz Bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zusteht, nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17 1 Tatbestand Der im Jahr 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im ...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / Leitsatz

Bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zusteht, nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17mehr

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Erbrecht

BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17 Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 10 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17). Rz. 11 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 6 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB). Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich (§§ 1595, 1597 BGB). Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkraftt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 9 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abs. 3

Rz. 14 Nach Abs. 3 ist das Anfechtungsrecht allein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, der übergangen worden ist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht vererblich (siehe Rdn 23), verstirbt er hingegen vor dem Erbfall, kommt § 2079 BGB nicht zum Tragen. Für den Fall, dass es sich bei einem übergangenen Abkömmling um einen solche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 122 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / d) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 47 Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte. Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind: Rz. 48 Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 15...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Überblick

Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttr...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 46 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit ...mehr

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FF 12/2019, Der Auskunftsan... / 1. Scheinvater als Anspruchsberechtigter

Auskunftsberechtigte Person ist allein der Scheinvater, weil in Abs. 4 des Entwurfs wortgleich die Formulierung aus dem materiell-rechtlichen Regressanspruch ("ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt") aufgenommen ist. Dies entspricht dem Regelungsanliegen, das auf eine Reform des Scheinvaterregresses gerichtet, aber auch begrenzt ist. Soweit hierin eine punktuell den Schein...mehr

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FF 12/2019, Der Auskunftsan... / 2. Umfang der Auskunftspflicht

Die Mutter des Kindes wird nach der geplanten Regelung verpflichtet, dem Scheinvater auf dessen Verlangen "Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat." Während grundsätzlich darüber Einigkeit besteht,[18] dass die Mutter des Kindes zumindest im Rahmen des Zumutbaren Auskunft darüber zu erteilen hat, welcher Mann aus ihrer Sicht als Vater ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII

Rz. 4 § 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten: Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Tre...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005. Rz. 2 Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsans...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.2 Vereinfachtes Verfahren

Rz. 74 Für die Vertretung des Kindes und die Zuständigkeit gelten die Ausführungen zu Rz. 71 f. entsprechend. Eine Abgabe an das Gericht der Ehesache findet aber nur statt, wenn das vereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren übergeht (§ 642 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 651 ZPO). Rz. 75 Das vereinfachte Verfahren (§§ 645 ff. ZPO) hat zum Ziel, schnell einen Unterhaltst...mehr

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FF 10/2019, Statusneutrale ... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB geltend. [2] Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger, der am 28.3.1998 geborene Antragsgegner (Beteiligter zu 3) und seine Mutter (Antragsgegnerin; Beteiligte zu 2) haben die ungarische Staatsangehörigk...mehr

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FF 10/2019, Statusneutrale ... / 2 Anmerkung

Mit der Entscheidung klärt der BGH für die Praxis die Streitfrage, ob bei einem Anspruch auf Abstammungsklärung nach § 1598a BGB das international anzuwendende Recht sich nach Art. 19 oder 20 EGBGB richtet. Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung billigt er inhaltlich einen Klärungsanspruch trotz bereits vorliegendem gerichtlich eingeholtem Gutachten auch dann zu, wen...mehr

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FF 10/2019, Hat der Vergewa... / 1. Die Rechtsposition des nichtehelichen Vaters

Der Vergewaltiger ist Ausländer. Auch ihm steht ein Umgangsrecht zu. Sein Umgangsrecht darf durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht vereitelt werden.[3] Denn nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, hat die Ausländerbehörde die bestehende familiäre Bindung des Ausländers zu seinem Kind stets zu berücksichtigen.[4] Au...mehr

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§ 3 Prozesskosten- und Bera... / IV. Mutwilligkeit

Rz. 99 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 ZPO). Von einer Mutwilligkeit kann ausgegangen werden, wenn die Rechtsverfolgung mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten durch eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei nicht stattfinden oder diese nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde...mehr

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§ 3 Prozesskosten- und Bera... / I. Allgemeines

Rz. 199 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17.12.2008[387] wurde zum 1.9.2009 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz (FamFG), eingeführt. Das FamFG ersetzt insbeson...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / b) Kostenentscheidungen in Kindschafts- und Abstammungssachen

Für die in der Praxis sehr bedeutsamen Kindschaftssachen entspricht es in erster Instanz häufig der Billigkeit, die Gerichtskosten – einschließlich eventueller Auslagen z.B. für das Gutachten – zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten erster Instanz nicht anzuordnen.[21] In Kindschaftsverfahren können dem beteiligten Kind nach § 81 A...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / IV. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

1. Abstammungsverfahren im FamFG Rz. 21 Das Abstammungsverfahren wurde zum 1.9.2009 in den §§ 169 ff. FamFG [23] neu geregelt. Vor dem 1.9.2009 begonnene Abstammungsverfahren werden nach den alten Vorschriften abgewickelt, Art. 111 FGG-Reformgesetz. Auch nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfäh...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / (4) Tod des Vaters vor der Vaterschaftsfeststellung

Rz. 218 War beim Tod des Vaters bereits eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Rechtsstreites gem. §§ 169, 131 FamFG [194] ein. Das Abstammungsverfahren ist ein FG-Verfahren gem. §§ 169 ff. FamFG. Eine Vaterschaftsfeststellungsklage und eine Klage auf Zahlung des (Unterhalts-)Regelbetrags können schon vor der Geburt des Kindes erhoben ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / (3) Erbrechtliche Wirkungen

Rz. 217 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Wirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB).mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 6. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter gegen den Nachlass

Rz. 28 § 1963 BGB gewährt der werdenden Mutter eines potenziellen Erben (§ 1923 BGB) einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben.mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Definition der Vaterschaft

Rz. 11 Das Gesetz stellt auf den familienrechtlichen Vaterbegriff ab, andere, insbesondere soziale Vaterschaftsbegriffe sind erbrechtlich unerheblich. Bislang beschränkt sich die abstammungsrechtliche Vaterschaft auf einen Vater.[11] Vater eines Kindes ist der Mann, der entwedermehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 2. Zuständigkeit des Familiengerichts

Rz. 22 Zuständig ist das Familiengericht gemäß § 23a GVG. Die Rechtswirkungen können erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils geltend gemacht werden, § 1600d Abs. 4 BGB. Klagebefugt sind: Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag[27] und eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterha...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / V. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 29 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit d...mehr