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FF 06/2021, VKH für Vaterschaftsfeststellung nach Adoption / Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 26.2.2020 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind C. S.

[2] Zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Beteiligten zu 2 bestand von 1998 bis 1999 eine (intime) Beziehung. In dieser Zeit wurde die Mutter schwanger. Nach der Geburt hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen nur kurze Zeit Kontakt zu dem Kind gehabt. Der Antragsteller, der aktuell Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 2004, 2007 und 2009 geborene Töchter hervorgegangen.

[3] Mit Schriftsatz vom 13.4.1999 hatte das Jugendamt der Stadt B. angeregt, der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Mutter drogenabhängig sei und mit Methadon substituiert werde. Wegen der Drogenentzugssymptomatik bei dem Säugling werde dieser seit seiner Geburt auf der Intensivstation behandelt. Seitens der Klinik seien erhebliche Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Mutter geäußert worden, weil diese neben dem Methadon zusätzliche Drogen nehme, Besuchstermine nicht verlässlich wahrnehme und ihre Tochter nicht ausreichend versorge. Ein Freund, den die Mutter mit in das Krankenhaus gebracht habe, hätte einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Wegen der drogenbedingten Belastungen für ein unfreiwillig süchtiges Kind seien verschiedene medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen erforderlich, sodass ein verlässlicher, liebevoller und verantwortungsvoller Rahmen dringend erforderlich sei. Nach Anhörung der Mutter der Beteiligten zu 2 sowie des Jugendamtes am 20.4.1999 sowie daraufhin eingeholter Stellungnahmen der behandelnden Klinik hat das Amtsgericht B. mit Beschl. v. 26.7.1999 der Mut...

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