Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG sein. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.[1]

Zu beachten ist aber die Gesetzesänderung zu § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.[2]

Der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.[3]

Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind daher gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.[4]

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