Rz. 3

Die staatliche Anerkennung hat zur Rechtsfolge, dass die Träger der freien Jugendhilfe stärker eingebunden werden in die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe und damit auch mehr Verantwortung übernehmen. Im Einzelnen geschieht dies über folgende Mechanismen:

  • Soweit die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen betreiben oder rechtzeitig beschaffen können, soll nach § 4 Abs. 2 die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
  • Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe haben nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 4 das Recht, Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss und den Landesjugendhilfeausschuss vorzuschlagen.
  • Sie können gemäß § 76 Abs. 1 an der Durchführung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, bei der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, bei der Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie bei der Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormunden beteiligt werden; diese Aufgaben können ihnen außerdem zur Ausführung übertragen werden.
  • Sie sind nach § 78 Abs. 1 in Arbeitsgemeinschaften vertreten, deren Bildung die öffentlichen Träger anstreben sollen.
  • Anerkannte Träger sind schließlich nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 und den landesrechtlichen Vorschriften an der Jugendhilfeplanung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge