Rn 5

Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaterschaftsfeststellung durch ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren gegen das rechtskräftige Feststellungsurteil, §§ 578 ff ZPO, 248 V 1 FamFG bzw durch rechtskräftigen Gestaltungsausspruch des FamG nach Anfechtung der Anerkennung, §§ 1600 ff, 1600e, 111 FamFG. Ist die Beseitigung der Vaterschaftsfeststellung erst nach dem Erbfall erfolgreich, war das Kind Scheinerbe, so dass den Erben Ansprüche nach §§ 2018 ff zustehen (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 9).

I. Erbfall seit 29.5.09.

 

Rn 6

Das nichteheliche Kind galt bis zum Inkrafttreten des NEhelG mit seinem Vater oder seinen väterlichen Vorfahren als nicht verwandt (anders die Rechtslage im Gebiet der früheren DDR). Für Erbfälle seit dem 29.5.09 ist eine vollständige Gleichstellung mit ehelich geborenen Kindern herbeigeführt (2. ErbGleichG – BGBl 2011, 615). Für Erbfälle vor dem Stichtag bleibt es beim früheren Recht (BGH NJW 12, 231; Grüneberg/Weidlich EG 227 Rz 5). Unterschiede ergeben sich damit nur noch für Erbfälle vor dem 29.5.09 bei vor dem 1.7.49 nichtehelich geborenen Kindern (verfassungsrechtlich unbedenklich: BGH NJW 12, 231 vgl jedoch Ddorf FamRZ 15, 1526). Diese werden nicht zu Erben, sondern erhalten lediglich einen Ersatzanspruch nach Art 12 § 10 I 2 NehelG (zum Umfang BGH ZEV 17, 705). Allerdings kann die Erbenstellung hier ›konventionsrechtlich geboten‹ sein (BGH FamRZ 17, 1620; vgl auch Köln FamRZ 19, 740).

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