2.2.1 Kosten der Vaterschaftsfeststellung

Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG sein. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.[1]

Zu beachten ist aber die Gesetzesänderung zu § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.[2]

Der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.[3]

Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind daher gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.[4]

2.2.2 Steuervorteile beim Vater aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, muss das Finanzamt die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide berücksichtigen und die Steuervorteile aufgrund des Kindes (Kinderfreibetrag etc.) gewähren.[1]

2.2.3 Prozesskosten im Unterhaltsabänderungsverfahren

Der BFH hat entschieden, dass Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren nichtehelichen Kindes auch vor Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar sind.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.2.2016, VI R 56/13, BFH/NV 2016 S. 1150.

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