Rz. 508

In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Verfahrenswert 2.000 EUR, in den übrigen Abstammungssachen 1.000,00 EUR, § 47 Abs. 1 FamGKG.

Ist der nach § 47 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 47 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 509

Der Wert beträgt damit 2.000,00 EUR in folgenden Angelegenheiten:

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eins Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG)
Vaterschaftsanfechtung (§ 169 Nr. 4 FamFG).
 

Rz. 510

Der Wert beträgt damit 1.000,00 EUR in folgenden Angelegenheiten:

Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG)
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (§ 169 Nr. 3 FamFG).
 

Rz. 511

Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch (z.B. Vaterschaftsfeststellung) ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (z.B. Unterhalt) verbunden (§§ 237 i.V.m. 179 Abs. 1 FamFG), ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend, § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.[492] Im Hinblick auf die zurzeit geltenden Mindestunterhaltsbeträge dürfte in der Regel der Unterhaltswert über dem Wert des § 47 FamGKG für z.B. die Vaterschaftsfeststellung liegen. Wird die Vaterschaft nicht festgestellt (und geht dem der Unterhaltsanspruch ins Leere), gilt dennoch das, was beantragt war, somit der Unterhaltswert.[493]

 

Rz. 512

 

Praxistipp

Bei der Überlegung, ob der Unterhaltsantrag sofort mit dem Vaterschaftsstellungsantrag oder aber erst nach erfolgter Beweisaufnahme in einem gesonderten Verfahren gestellt wird, sind die kostenrechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Wertes zu bedenken, siehe auch Rdn 511 oben.

[493] OLG Naumburg FamRZ 2008, 1645; OLG Saarbrücken AGS 2002, 185; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 492.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge