unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht. Streitwert bei Verbindung der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Regelbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Verbindung der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Regelbetrages kommt es gem. § 12 III GKG auf den höheren Wert eines der verbundenen Anträge an.

Seit dem 1.7.1998 ist gem. § 17 I 2 GKG bei der Bewertung des Regelbetrages von der ersten Altersstufe auszugehen. Rückstände für die Zeit vor Klageeinreichung sind gem. § 17 IV GKG hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GKG § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 2; IV GKG

 

Verfahrensgang

AG Düren (Aktenzeichen 23 (20) F 579/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren am Ende des Urteils vom 15.5.2000 (23 (20) F 579/99) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 11715,– DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

Maßgebend ist zunächst § 12 III GKG, wonach bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch der höhere Wert maßgebend ist. Diese Fallgestaltung ist gegeben, wenn gem. § 653 ZPO die Vaterschaftsfestellungsklage mit einem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelbetrags als Unterhalt verbunden wird (ebenso OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLG Brandenburg JurBüro 1998, 418).

Der Antrag auf Unterhaltszahlung ist mit insgesamt 10650,– DM zu bewerten, ist also der höhere gegenüber der Vaterschaftsfeststellung, die mit 4000,– DM zu bewerten ist.

Die Bewertung des Unterhaltsantrags ergibt sich zunächst aus § 17 I 2 GKG i.d.F. ab 1.7.1998. Es kommt also auf den Jahresbetrag für die Regelbetragsverurteilung nach der 1. Altersstufe an, d.h. 12 × 355 = 4260,– DM (insoweit sind OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLGBrandenburg JurBüro 1998, 418, die auf die höchste Altersstufe abstellten durch die Gesetzesänderung zum 1.7.1998 überholt).

Weiter sind Rückstände gem. § 17 IV GKG bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Da die Klage erst am 3.12.1999 bei Gericht eingereicht worden, Unterhalt aber ab der Geburt des Kindes (16.3.1998) zu zahlen ist (vgl. Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts vom 28.6.2000), ist also der Zeitraum vom 1.3.1998 – 30.11.1999, d.h. 21 Monate × 355 DM = 7455,– DM, zu berücksichtigen.

Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.

 

Unterschriften

Dr. Büttner, Quack, Thiesmeyer

 

Fundstellen

Haufe-Index 511185

FamRZ 2001, 779

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