Rn 5

Abs 3 erweitert die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 59 auf Personen, die an dem Verfahren tatsächlich beteiligt waren oder zu beteiligen gewesen wäre, unabhängig von der tatsächlichen Beschwer (BGH NJW 09, 1397). Nur mittelbar Betroffene, wie Großeltern, weitere Verwandte, haben weiter keine Beschwerdebefugnis auch bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung der Großeltern und der Ehefrau des verstorbenen Mannes (BGH FamRZ 18, 764; 17, 623).

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