Rn 4

Mindestinhalt des verfahrenseinleitenden Antrags ist nach Abs 2 S 1 die Bezeichnung des Verfahrensziels und der betroffenen Personen. Diese Angaben dienen der Abgrenzung des Verfahrensgegenstands und sind abhängig vom materiellen Recht, also insb dem Begehren des ASt. Nach Wortlaut der Vorschrift handelt es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift, deren Missachtung durch den ASt eine Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit nicht rechtfertigt. Das Gericht hat einen entsprechenden Ergänzungshinweis zu erteilen (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 4). Dennoch wurde im Einzelfall ein Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters gegen die Kindesmutter aus § 242 BGB abgeleitet (Hamm BeckRS 18, 37359). Die Zulässigkeit eines Antrags auf Vaterschaftsfeststellung setzt ferner die Angabe von Anhaltspunkten voraus, die eine Vaterschaft als möglich erscheinen lassen, auch wenn insoweit geringe Anforderungen zu stellen sind (Braunschw FamRZ 20, 1200).

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