Katja Roland
, Antje Teichert
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Die Entgeltgruppe 10 erfordert, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a. Sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Die Entgeltgruppe 11 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe 10 durch eine Steigerung des zeitlichen Anteils der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung von mindestens einem Drittel auf mindestens 50 %. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fg. 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b. Beschäftigte der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
Für die Beschäftigen in den Entgeltgruppen 10 und 11 haben sich somit durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen bei der Eingruppierung ergeben. Da auch die Tätigkeitsmerkmale inhaltsgleich übernommen wurden, ist auch hier die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung weiterhin einschlägig.
Das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" enthält 2 selbstständig nebeneinander stehende Tätigkeitsmerkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Entgelt nach der EG 10 oder EG 11 erfüllt sein müssen. Weder der Schwierig...