Der BFH hat entschieden, dass Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren nichtehelichen Kindes auch vor Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar sind.[1]
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