Rz. 4

Nach § 4d Satz 1 gelten die §§ 4 bis 4c BEEG in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 BEEG entsprechend.

Einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG ("mit seinem Kind in einem Haushalt lebt") auch, wer (Nr. 1) mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, (Nr. 2) ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder (Nr. 3) mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

Nach § 1 Abs. 4 BEEG haben, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder des Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen können, Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BEEG erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

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