1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zunächst war in § 4d der Bezugszeitraum des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13,[2] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

Nunmehr enthält § 4d den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 7 BEEG a. F. Bei den vorgenommenen sprachlichen Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Eine Veränderung der zuvor geltenden Rechtslage ist nicht erfolgt.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Der Anwendungsbereich der §§ 4 bis 4c BEEG wird durch § 4d Satz 1 auf den nach § 1 Abs. 3 und 4 BEEG elterngeldberechtigten Personenkreis ausgedehnt. Der Satz 2 des § 4d stellt ein Zustimmungserfordernis des sorgeberechtigten Elternteils für den in Satz 2 näher bezeichneten Personenkreis zum Bezug von Elterngeld auf.

2 Erweiterung des Anwendungsbereichs (Satz 1)

 

Rz. 4

Nach § 4d Satz 1 gelten die §§ 4 bis 4c BEEG in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 BEEG entsprechend.

Einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG ("mit seinem Kind in einem Haushalt lebt") auch, wer (Nr. 1) mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, (Nr. 2) ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder (Nr. 3) mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

Nach § 1 Abs. 4 BEEG haben, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder des Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen können, Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BEEG erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

3 Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils (Satz 2)

 

Rz. 5

Der Bezug von Elterngeld durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil und durch Personen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. § 4d Satz 2 stellt insofern den Einklang mit den Vorschriften des Familienrechts, insbesondere der Regelungen zum Sorgerecht, her.[1] Es ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Einschränkungen insofern, als der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung für die gesamte Dauer oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte erteilen kann. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die einem Widerruf der Zustimmung entgegenstehen.[2]

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 24.
[2] Vgl. HK-MuSchG/Lenz/Wagner, § 4d, Rz. 2; Brose/Weth/Volk/Brose, § 4, Rz. 50.

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