Rn 12

Die Wirksamkeit des Unterhaltsbeschlusses tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein, der die Vaterschaft des Antragsgegners feststellt oder aber mit Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung (vgl hierzu BTDrs 16/6308, 257). Dies entspricht der materiell-rechtlichen Regelung des § 1600d V BGB; auch die Vollstreckung findet erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung statt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 III 3 scheidet deshalb aus (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 12; Zö/Lorenz § 237 Rz 10). Das Kind soll seinen Unterhaltsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 248 titulieren lassen können (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 12; Zö/Lorenz § 237 Rz 10). Dies ist problematisch, wenn zwar die Vaterschaftsfeststellung, nicht aber die Unterhaltsentscheidung rechtskräftig wird. Einer Vollstreckung des Unterhalts stünde § 1600d V BGB nicht mehr entgegen. Das eA-Verfahren nach § 248 scheidet aus, weil die Vaterschaftsfestellung nicht mehr anhängig ist; einem Antrag nach § 246 könnte aufgrund der Titulierung das Regelungsbedürfnis fehlen (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 237 Rz 11). Es wäre daran zu denken, dass dann das Rechtsmittelgericht die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nachholt (vgl zur grundsätzlichen Zulässigkeit Prütting/Helms/Bömelburg § 116 Rz 30; MüKoFamFG/Breuers § 116 Rz 6).

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