Rn 13

§ 248 V 1 ergänzt § 56 und enthält 2 zusätzliche Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, die ihren Grund in der Kopplung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren haben: zum einen die Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft und zum anderen seine rechtskräftige Zurückweisung. Das Außerkrafttreten aufgrund Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft war bereits in § 641f ZPO aF enthalten. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung für sachgerecht gehalten, weil es sich bei der Verknüpfung des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem Feststellungsverfahren in erster Linie um einen formalen Gesichtspunkt handelt. Die Frage, ob das Bestehen der Vaterschaft auch nach Erlass einer abweisenden Entscheidung in der Abstammungssache noch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann, ist im einstweiligen Anordnungsverfahren eigenständig auf der Grundlage des dort maßgeblichen Verfahrensstoffs zu beurteilen (BTDrs 16/6308, 260f).

 

Rn 14

Der Tod eines Beteiligten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens führt nicht aufgrund analoger Anwendung des § 248 V 1 zum Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Zö/Lorenz § 248 Rz 12; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 21).

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