Rn 47

Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht dem Nachlasspfleger kein Beschwerderecht zu, auch nicht gegen die Anordnung des LG, die Aufhebung durchzuführen (BayObLGZ 61, 277).

 

Rn 48

Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist die Beschwerde der Erbprätendenten statthaft (Köln FamRZ 89, 547), ebenso die des Nachlasspflegers, wenn er geltend macht, ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen worden zu sein (Frankf FamRZ 94, 265) sowie die des Testamentsvollstreckers (KG Berlin OLGZ 73, 106). Nicht beschwerdeberechtigt sind dagegen der Vermächtnisnehmer (Ddorf FamRZ 14, 513, der postmortal Bevollmächtigte (Hamm FamRZ 14, 1578) auch nicht die Nach- und Ersatzerben, solange der Nach- oder Ersatzerbfall noch nicht eingetreten ist (BayObLGZ 1905, 398), sowie der Nachlassinsolvenzverwalter (BayObLGZ 95, 398).

 

Rn 49

Gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlasspflegschaft kann die Beschwerde von demjenigen eingelegt werden, der ein rechtliches Interesse an der Verfügung geltend macht, wie zB der Nachlassgläubiger (Hamm RPfleger 87, 416), der potenzielle Erbe (Karslr FamRZ 04, 222), der Nachlassinsolvenzverwalter (KG 38 A 116) und das Kind des Erblassers, welches nach dessen Tod die Vaterschaftsfeststellung betreibt (Bay-ObLG FamRZ 98, 839). Dagegen steht dem Erben, wenn die Nachlasspflegschaft zuerst angeordnet und dann durch das Beschwerdegericht wieder aufgehoben worden ist, kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft zu (Hamm FamRZ 10, 1110). Auch dem Vermächtnisnehmer steht ein Recht zur Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht zu, weil die Vermächtniserfüllung nicht zu seinen Aufgaben zählt (Rn 26) und die Entscheidung ihn daher auch nicht in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigen kann (Ddorf MDR 13, 1404 [BGH 02.10.2013 - XII ZB 249/12]). Hat das Nachlassgericht in Unkenntnis einer Vorsorgevollmacht die Nachlasspflegschaft angeordnet (Rn 10), steht dem Bevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis nach § 59 I FamFG zu, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Rechts fehlt (BayObLG NJW-RR 2001, 297). Der Bevollmächtigte wird aufgrund eines fremden Rechts tätig, nicht mittels einer subjektiven eigenen Rechtsposition (München MDR 10, 507; Everts NJW 10, 2318).

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