Rn. 2441f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 
Gruppen von Anspruchsberechtigten Anspruchsvoraussetzungen Rechtsgrundlage
"Normalfall"
  • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I)
  • lebt mit seinem Kind in einem Haushalt
  • betreut und erzieht dieses Kind selbst1
  • übt keine oder keine volle2 Erwerbstätigkeit aus
§ 1 Abs 1 BEEG 2006 und 20154
"Nichtinländer"

Keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber (alternativ)

  • nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt (betreffend ins Ausland entsandte Personen, wenn Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist) inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
  • Abordnung/Versetzung/Kommandierung ins Ausland iR seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
  • Entwicklungshelfer iSd § 1 EntwicklungshelferG inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
  • ätigkeit als Missionar der Missionswerke und Missionsgesellschaften, inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
  • Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerks Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen eV, des deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen
  • als deutscher Staatsangehöriger nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte/Beamtinnen oder wer vorübergehend eine nach § 123a BRRG zugewiesene Tätigkeit wahrnimmt
  • lebt mit seinem Kind in einem Haushalt
  • betreut und erzieht dieses Kind selbst1
  • übt keine oder keine volle2 Erwerbstätigkeit aus
§ 1 Abs 2 Nr 1–3 BEEG 2006 und 2015
"Nicht das eigene Kind"

Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und (alternativ)

  • lebt mit einem Kind in einem Haushalt mit dem Ziel, es zu adoptieren
  • hat ein Kind seines Ehegatten/Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen
  • lebt mit einem Kind im Haushalt und die von ihm erklärte Vaterschaftsanerkennung ist noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung ist noch nicht entschieden
  • betreut und erzieht dieses Kind selbst1
  • übt keine oder keine volle2 Erwerbstätigkeit aus
§ 1 Abs 3 Nr 1–3 BEEG 2006 und 2015
"Ausfall der Eltern"

Eltern können wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen und Verwandte bis zum 3. Grad (zB Großeltern, Onkel, Tanten) und deren Ehegatten/Ehegattinnen/Lebenspartner/Lebenspartnerinnen

  • Erfüllung sonstiger Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 BEEG1,3
  • Elterngeld wird nicht von anderen Berechtigten in Anspruch genommen
§ 1 Abs 4 BEEG 2006 und 2015
Nicht freizügigkeitsberechtigte3 Ausländer

Nur anspruchsberechtigt, falls

  • Niederlassungserlaubnis vorhanden oder
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, vorhanden, sofern nicht die Ausnahmen nach § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst ac BEEG greifen
  • Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs 1, 23a, 24, 25 Abs 35 AufenthG vorhanden und seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet sich im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt
§ 1 Abs 7 BEEG 2006 und 2015

1 Nicht sofortige Aufnahme oder Unterbrechung von Betreuung und Erziehung aus wichtigem Grund (zB Krankenhausaufenthalt, BT-Drucks 16/1889, 19) ist schädlich, § 1 Abs 5 BEEG 2006 und 2015

2 Definition der nicht vollen Erwerbstätigkeit: s § 1 Abs 6 BEEG 2006 und 2015: dh grds maximal 30-h-Arbeitswoche

3 Zum Begriff s § 62 Rn 175ff (Pust)

4 bei Mehrlingsgeburten s Sonderregelung in § 1 Abs 1 S 2 BEEG 2015

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