Urteil




















Richter Hammer Urteil
Richter Hammer Urteil
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Größere Filialen brauchen eigenen Arbeitsschutzausschuss

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Filialunternehmen in jeder Filiale mit mehr als 20 Beschäftigten einen eigenen Arbeitsschutzausschuss einrichten müssen, auch wenn der Arbeitsschutz zentral organisiert ist. Die Entscheidung bestätigt eine behördliche Anordnung und stützt sich auf den Betriebsbegriff des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) (§ 11 Satz 1 Hs. 1 ASiG).












Gender Pay Gap: Lohngerechtigkeit
Gender Pay Gap: Lohngerechtigkeit
Arbeitsgericht Essen

Inflationsausgleichsprämie auch bei Elternzeit?

Das Arbeitsgericht Essen hat im Anwendungsbereich des TVöD VKA entschieden, dass eine Arbeitnehmerin auch dann Anspruch auf die vollen (!) Inflationsausgleichszahlungen hat, wenn sie durchgehend in Elternzeit war. Die Regelungen in §§ 2 Abs. 1 und  3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, die Zahlungen grds. nur bei einem Anspruch auf Entgelt vorsehen, verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gewerkschaft dbb begrüßt die Entscheidung, jedoch bleibt der Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abzuwarten.



Wegweiser Bundesverfassungsgericht vor blauem Himmel
Wegweiser Bundesverfassungsgericht vor blauem Himmel
Verwaltungsgericht Hamburg

Beamtenbesoldung in Hamburg in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig?

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 8.5.2024 bekannt gegeben, dass es die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus zahlreichen Besoldungsgruppen betreffend die Jahre 2020 und 2021 für verfassungswidrig hält. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht werden die Verfahren ausgesetzt.






Treppe an Holzfassade
Treppe an Holzfassade
LAG Berlin-Brandenburg

Wiedereinstellung bei demselben Dienstgeber im TV-L: Erfahrungsstufe bleibt erhalten

Bei einer Wiedereinstellung ohne schädliche Unterbrechung bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Dabei hat der Dienstgeber die zuvor anerkannten Erfahrungsstufen zwingend zu berücksichtigen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Beschäftigungszeiten die Stufenzuordnung bislang erfolgt ist.