Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 2. Begrenzung auf eine 1,3 Regelgebühr

Rz. 110 Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!). Rz. 111 Zur Erinnerung: § 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:mehr

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§ 6 Beratungshilfe / II. Begriff der Angelegenheit bei Beratungshilfe

Rz. 64 Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, hinsichtlich der Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe und der Kosten eines Wahlanwalts mit zweierlei Maß misst. Dies geschieht wohl aus der Angst heraus, die Staatskasse könnte zu sehr belastet werden. Diese Rechtsprechung führt dann auc...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Begriffe im FamFG

Rz. 4 Im FamFG werden Begriffe definiert, die im Kostenrecht wieder auftauchen. Im Nachfolgenden erfolgt daher ein entsprechender Überblick, da ohne Verständnis über die im FamFG geregelten Verfahren nicht nachvollziehbar ist, welche Verfahren welche Kosten auslösen. Rz. 5 Familiensachen, § 111 FamFG Was unter den Begriff "Familiensachen" fällt, regelt § 111 FamFG. Danach sind ...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / g) Der gerichtlich gebilligte Vergleich nach § 156 FamFG

Rz. 225 § 156 Abs. 2 FamFG regelt den gerichtlich gebilligten Vergleich: Zitat (2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspri...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 3. Einigungsgebühr aus Wert des Sorgerechts?

Rz. 237 Es war in den vergangenen Jahren oft strittig, ob bei einer Einigung über das Sorgerecht eine Einigungsgebühr entstehen kann, wobei die h.M. den Anfall einer Einigungsgebühr bejaht hat.[166] Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber 2004 in § 48 Abs. 3 RVG die Erstreckung der Beiordnung auf eine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV über Sorge- und Umgangsrecht aufgenommen ...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / b) Die Hommerich-Studie

Rz. 124 Praxistipp Bei der Bemessung dessen, was in einer Familiensache als überdurchschnittlich umfangreich gilt, hilft der Gesetzgeber mit einer von ihm in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studie über den Zeitaufwand der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Familiensachen selbst weiter. Diese Studie findet sich in der Begründung des KostRMoG.[83] Rz. 125 Bei dieser St...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / XIV. Verbundverfahren, § 44 FamGKG

Rz. 427 § 44 FamGKG (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. (2) 1Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 EUR...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 2. Mehrere Kinder

Rz. 340 Sind die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen (Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten) Gegenstand eines Verbundverfahrens, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftss...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 11. Hauptsachevergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren

Rz. 297 Sofern in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Vergleich auch über die Hauptsache erfolgt, hat das Gericht in Höhe des Hauptsachewerts einen sog. "Mehrvergleichswert" festzusetzen.[223] Die gegenteilige Auffassung, dass bei einem Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch über das Hauptsacheverfahren lediglich der Verfahrenswert anzuheben...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Was unter dem Begriff "dieselbe Angelegenheit" zu verstehen ist, definiert für Verbundverfahren § 16 Nr. 4 RVG näher. Danach sind eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen als dieselbe Angelegenheit zu betrachten, mit der Folge, dass die Werte der einzelnen Gegenstände zu addieren und die Gebühren einmal hi...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / VI. Einbeziehung einer selbstständigen Familiensache in den Verbund

Rz. 48 Die nachstehenden Kindschaftssachen können nach § 137 Abs. 3 FamFG Folgesachen sein. wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verha...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

Rz. 553 Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemeinsam zu "verhandeln" bedeutet aber nicht, dass nicht in einer Folgesache eine eigene Verhandlung erfolgen kann, z.B. wenn wegen des Zugewinnausgleichs eine Beweisaufnahme erfolgen muss (Feststellung des Anfangsvermögens etc.). Rz. 554 Wird eine Scheidun...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / h) Abänderung/Überprüfung einer Entscheidung/eines Vergleichs § 166 FamFG

Rz. 230 Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 BGB, § 166 Abs. 1 FamFG. Nach § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen, angezeigt ist. Nach § 1696 Abs. 2 B...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 5. Teilnahme an Beratungsgesprächen

Rz. 569 Nach § 156 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Rz. 570 Das Gericht weist auf Möglichkeiten de...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 1. Grundlegende gesetzliche Regelung

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 2. Übersicht

Rz. 466 Nachfolgende Tabelle soll eine Übersicht über die Werte für einstweilige Anordnungen geben. Dabei ist zu den in der Tabelle dargestellten Werten festzuhalten, dass es sich (teilweise) um Ausgangswerte handelt, von denen das Gericht nach besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten abweichen kann. Rz. 467mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 6. Mehrere Gegenstände

Rz. 353 Bei der Wertberechnung für das isolierte Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht generell neben dem Sorgerecht einen eigenen Gegenstand bildet und auch ein Abschlag vom Regelwerk nicht vorzunehmen ist.[333] Zitat "Finden über zwei gesonderte Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung zwei gesonderte Verfahren statt, so ist der Stre...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / b) Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Rz. 353 § 165 Abs. 1 FamFG schafft die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind erschwert oder vereitelt. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass Kinder einer Vollstreckung d...mehr

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§ 7 Verfahrenskostenhilfe / 4. Beiordnung in Einzelfällen

Rz. 33 Eine Beiordnung ist nach Ansicht des OLG Bremen für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG dann geboten, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist, auch wenn der Vergleich mit anwaltlicher Beteiligung erarbeitet worden war.[31] Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass vorliegend besondere Umstände für die Beiordnung ei...mehr

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 3. Rechtsprechung

Rz. 468 Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass – wenn der volle Kindesunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht wird – der Regelverfahrenswert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann.[421] Gleiches gelte, so das OLG Düsseldorf, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt.[422] “Auch nac...mehr

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§ 10 Verfahrenswert- und Ge... / I. Verfahrenswerttabelle als Diktathilfe

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 1. Auftragserteilung entscheidend

Rz. 508 Sehr häufig wird in der Praxis eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die dann im Scheidungstermin protokolliert wird. Dabei ist für die Abrechnung einer solchen Tätigkeit von Bedeutung, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.[313] Rz. 509 Die Abrechnung in Familiensachen ist aber gerade deshalb komplex, weil die Beauftragung oft vielschichtig ist. Da erfolgt zunächs...mehr

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§ 7 Verfahrenskostenhilfe / 1. Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin

Rz. 6 Der RA beantragt nicht nur die Bewilligung von VKH, sondern gleichzeitig auch seine Beiordnung. Dabei kann die Beiordnung auch auf den Namen der Sozietät erfolgen.[3] Praxistipp Es sollte grundsätzlich die Beiordnung auf den Namen der Kanzlei/Sozietät erfolgen, so dass bei einem etwaigen Ausscheiden des sachbearbeitenden Anwalts aus der Kanzlei das Mandat in der Kanzlei...mehr

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§ 7 Verfahrenskostenhilfe / e) Umgangsverfahren ohne Einbeziehung des Jugendamtes

Rz. 108 Nach Ansicht des OLG Nürnberg ist die Einleitung eines Umgangsverfahrens mutwillig, wenn sich die Beteiligten in einem vorangegangenen Umgangsverfahren auf die Durchführung einer Mediation geeinigt haben, diese Mediation aber erst begonnen hat und keine Gründe vorgetragen werden, die eine kurzfristige gerichtliche Regelung nahelegen.[134] Rz. 109 Wird in einem Umgangs...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 2. Materiell-rechtlicher Anspruch

Rz. 192 Es stellt sich die Frage, ob vorprozessuale Anwaltskosten, die in Familiensachen angefallen sind, materiell-rechtlich erstattungsfähig sind. Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus Verzug, §§ 280, 286 BGB ergeben. Da insbesondere bei anwaltlicher Tätigkeit in Unterhaltssachen der Verzug erst durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts herbeigeführt wird, stellt sich die ...mehr

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§ 7 Verfahrenskostenhilfe / f) Einzelfallentscheidungen

Rz. 116 Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung mutwilliges Verhalten bejaht und die VKH abgelehnt hat:mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 2. Die Privilegierung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB gegenüber § 1685 Abs. 2 BGB und die Inferiorität gegenüber dem Umgangsrecht der Elternteile nach § 1684 Abs. 1 BGB

Für das Umgangsrecht nach beiden Absätzen des § 1685 BGB müssen Bindungen des Kindes zu dem Umgangsberechtigten bestehen. Nur dann dient der Umgang dem Wohl des Kindes, vgl. schon § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB. Für ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB muss aber zusätzlich eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind durch den Berechtigten vorliegen oder vorgelegen habe...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / II. Das Umgangsrecht der Großeltern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 1685 BGB ausschließlich die Interessen des Kindes im Blick. So führte er in der Gesetzesbegründung als Hauptgrund für ein Umgangsrecht der Großeltern nach einem Wechsel der Hauptbetreuung des Kindes aus, "daß ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte".[6] Von einem genuinen Recht der Großeltern auf Um...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB – eine Zwischenbilanz

I. Einführung Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europä...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / I. Einführung

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europäischen Nachba...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2016 – 2 UF 49/16, FamRZ 2017, 1140 Das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umgangs inhaftierter Väter mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe ermöglicht grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang.mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 1. Umgangsberechtigung

Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des E...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / IV. Fazit

Das Umgangsrecht der Großeltern in § 1685 Abs. 1 BGB ist von seiner ratio legis her ein im Sinne des Kindes kodifiziertes Rechtsinstitut. Originär großelterlichen Interessen dient es demgegenüber lediglich reflexhaft und nur, solange diese sich mit denjenigen des Kindes decken. So ist weniger der Aufbau, sondern vielmehr der Schutz bereits entstandener Bindungen und Beziehun...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / III. Die Voraussetzungen der Regelung des Umgangsrechts der Großeltern in der Rechtsprechung

1. Umgangsberechtigung Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkan...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / b) Die Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs im Spannungsfeld zu den Elternrechten

Die gerichtliche Durchsetzung eines Umgangsrechts auf Initiative eines Großelternteils ist meistens deshalb erforderlich, weil ein Umgangskontakt von den bzw. dem betreuenden und sorgeberechtigen Elternteil(en) ablehnt wird. Dies wirft das Problem des Verhältnisses des elterlichen Sorgerechts zum Umgangsrecht der Großeltern auf. Denn die Wahl des Umgangs mit Dritten ist zunä...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 3. Die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und die Beschränkungen des Großelternumgangs

a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 4. Prozessuales

Auch das Verfahren über die Regelung eines Großelternumgangs ist – jedenfalls in der prozessualen Theorie – ein Amtsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens ist daher ebenso wenig von einem Antrag abhängig, wie die Beendigung des Verfahrens durch eine Prozesshandlung der Beteiligten möglich ist.[90] Eine Antragsrücknahme beendet das Verfahren also nicht eo ipso.[91] Da den B...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / c) Die Ausgestaltung eines Großelternumgangs

Kann das Gericht anhand der dargestellten Rechtssätze im Einzelfall positiv feststellen, dass ein Großelternumgang dem Wohl des Kindes dient, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs. In Bezug auf die Häufigkeit ist wie auch im Falle des elterlichen Umgangs zunächst das Alter des Kindes in den Blick zu nehmen, um einen altersgerechten Umgang zu finden.[76] Ins...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast

Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / d) Beschränkungen des Umgangs

Auch der Großelternumgang unterliegt den Beschränkungsmöglichkeiten der §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Es kommen also ebenfalls ein Umgangsausschluss im Falle einer Kindeswohlgefährdung wie auch ein begleiteter Umgang in Betracht, wobei im letzteren Fall ein freiwilliger Umgangsbegleiter notfalls vom Großelternteil angeboten werden sollte.[85] Andererseits trifft...mehr

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FF 07/08/2017, FF 7_8-2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zur Begründung und verfassungsrechtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs für drei fremduntergebrachte Kinder. b) Selbst bei völliger Unverwertbarkeit einer sachverständigen Begutachtung hält eine Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Eltern rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entschei...mehr

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FF 6/2017, FF 6/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a BGB . b) Bei der Gewichtung einer ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil ist nicht allein auf das objektiv feststellbare, möglicherweise ursächliche Geschehen abzustellen, sondern es können auch das subjektive Empfinden des Kindes, dessen Äußerungen und das Verhalten der E...mehr

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zerb 6/2017, Ausländische E... / 1. De lege lata

Derzeit ist es für deutsche Staatsangehörige möglich, ab 16 Jahren einen volljährigen Nupturienten zu heiraten, soweit freilich das Familiengericht die hierzu nach § 1303 Abs. 2 BGB erforderliche Befreiung erteilt. Mindestens ein Ehegatte hat deshalb volljährig zu sein, damit dieser die für eine Ehe erforderlichen Rechtsgeschäfte tätigen kann und damit für ein aus der Ehe he...mehr

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FF 6/2017, Das Recht auf (K... / b) Das Recht des biologischen Vaters bei Bestehen einer anderweitigen rechtlichen Vaterschaft

Außerhalb der bei Bestehen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu einem anderen Mann als Vater ohnehin nur begrenzt möglichen statusrechtlichen Korrektur hat der "nur biologische" Vater allein unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit, Kenntnis von und über seinen Nachwuchs zu erlangen. Im Rahmen eines Verfahrens über ein von ihm begehrtes Umgangsrecht mit dem Kind...mehr

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FF 6/2017, Das Recht auf (K... / 2. Recht der genetischen Eltern auf rechtliche Zuordnung "ihres" Kindes

Der biologische Vater, dessen rechtliche Vaterschaft sich nicht aus den gesetzlichen Vermutungstatbeständen ergibt, hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, dass ihm "sein" Kind rechtlich zugeordnet wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn kein anderer Mann rechtlicher Vater ist und er die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtlich fests...mehr

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FF 6/2017, 40 Jahre Ehegatt... / aa) Kindbezogene Belange

Das Alter des Kindes spielt nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, was nicht überrascht angesichts des Hinweises des BGH darauf, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen sollen.[130] Von Bedeutung ist allerdings in jedem Fall die Anzahl der zu betreuenden Kinder.[131] Selbst in derartigen Fällen ist die Darstellung der Schw...mehr

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FF 5/2017, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht

Völker/Clausius 7. Auflage 2016, 816 Seiten, 94 EUR, Deutscher Anwaltverlag Die jetzige 7. Auflage ist die fünfte Neubearbeitung des Buches durch Völker und Clausius seit der Weiterführung des von Oelkers begründeten Werks ab 2010. Die dichte Folge der Neuauflagen ist vor allem der Aktualität der Darstellung des Kernbereichs des Kindschaftsrechts, den die elterliche Sorge, de...mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Eine Verbleibensanordnung kann zugunsten der Großeltern nicht stattfinden, wenn diese lediglich einen erweiterten Umgang mit den Kindern hatten, die Kinder aber nicht länger im Haushalt der Großeltern gelebt haben. b) Trotz einer engen Beziehung der betroffenen Kinder zu den Großeltern ist nicht davon auszugehen, dass gemeinsame kurze Urlaube während der Schulferien, Kurz...mehr

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FF 5/2017, Umgang des Kinde... / 2 Anmerkung

1. Die Entscheidung des BGH vom 5.10.2016 stellt die erste höchstrichterliche Entscheidung zu § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Norm ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013[1] geschaffen worden. Neben einem weiteren Verfahren zu dieser Thematik hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer die Einführung des § 1686a B...mehr

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FF 5/2017, Stellungnahme des DeutschenFamiliengerichtstages zumWechselmodell

Zu: BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15 (FF 2017, 152 m. Anm. Keuter) I. Der BGH befasst sich mit der Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein paritätisches Wechselmodell auch ohne entsprechenden Konsens beider Elternteile gerichtlich angeordnet werden kann. Dabei wird allein eine umgangsrechtliche Begründbarkeit einer solchen Anordnung geprüft (und – im Gegensat...mehr