Rz. 468

Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass – wenn der volle Kindesunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht wird – der Regelverfahrenswert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann.[421] Gleiches gelte, so das OLG Düsseldorf, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt.[422] “Auch nach einer Entscheidung des AG Lahnstein ist in einem auf Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren von dem vollen Wert der Hauptsache auszugehen.[423]

 

Rz. 469

Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf[424] (7. Senat) den Wert der Hauptsache erreichen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird. Der Wert der Hauptsache ist für den Vergleich anzusetzen, wenn die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend eine Gewaltschutzsache eine endgültige Vereinbarung treffen, so das OLG Schleswig.[425]

 

Rz. 470

Das OLG Jena sieht bei einstweiliger Anordnung betreffend Zuweisung der Ehewohnung zwar keine Erhöhung des Wertes, rechnet aber mit einem Mehrwert, wenn die anhängige Hauptsache mitverglichen wird.[426]

Zitat

"Schließen die Parteien in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Zuweisung der Ehewohnung einen Vergleich über die endgültige Wohnungszuweisung, so bleibt es bei der ermäßigten Verfahrensgebühr für das einstweilige Anordnungsverfahren. Der geschlossene Vergleich hat allerdings einen Mehrwert in Höhe der mitverglichenen Hauptsache."

 

Rz. 471

Der volle Wert ist wegen Entbehrlichkeit der Hauptsache im eA-Verfahren auf Wohnungszuweisung anzusetzen.[427]

 

Rz. 472

Wird das Umgangsrecht im Rahmen einer Vereinbarung nicht nur vorläufig, sondern endgültig geregelt, rechtfertigt dies die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Vereinbarung in Höhe des Regelwertes für ein Hauptsacheverfahren; so das OLG Nürnberg[428] in seiner Entscheidung vom 15.9.2010. Dies gelte jedoch nicht für den Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; auch die Dauer des Anhörungstermins von fast 1 ½ Stunden rechtfertige keinen höheren Verfahrenswert.

 

Rz. 473

Der Verfahrenswert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (hier: für Verfahrenskostenvorschuss) ist regelmäßig mit dem Wert der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten, nicht nach dem hälftigen Wert.

 

Rz. 474

Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es aus Sicht des OLG Stuttgart[429] nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsachewertes festzusetzen. Diese Ansicht ist jedoch meines Erachtens falsch. Ein Verfahrenskostenvorschuss wird regelmäßig nur im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht. Die herrschende Meinung setzt allerdings hier den vollen Wert an:[430]

 

Rz. 475

Das OLG Bamberg hält eine Anhebung des Wertes einer einstweiligen Anordnung nicht für gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung noch nicht absehbar ist, ob ein Hauptsacheverfahren wirklich entbehrlich sein wird.[431]

 

Rz. 476

Nach einer Entscheidung des OLG Köln[432] ist für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht generell der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen. Vielmehr ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird – immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit abänderbar ist.

 

Rz. 477

Der Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswertes gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt[433] auch für Unterhaltsverfahren, da auch hier keine Gleichwertigkeit mit dem Hauptsacheverfahren besteht. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung unterliege einer einfacheren Abänderung, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgt, so dass auch eine Bemessung der Sache mit dem Verfahrenswert der Hauptsache nicht angezeigt ist. fällige Unterhaltsbeträge werden allerdings hälftig berücksichtigt.

 

Rz. 478

In einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt ist nach einer Entscheidung des OLG München grundsätzlich vom hälftigen Hauptsachewert auszugehen. Die bei Einreichung fälligen Beträge sind auch in einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 51 Abs. 2 FamGKG dem Wert der laufenden Leistungen – gegebenenfalls hälftig – gem. § 51 Abs. 1 FamGKG hinzuzurechnen.[434]

 

Rz. 479

Umgekehrt umfasst die Wertfestsetzung im Hauptsacheverfahren den gesamten mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachten Verfahrensgegenstand auch dann, wenn zuvor bereits eine teilweise Regelung dieses Gegenstandes durch eine einstweilige Anordnung (hier: zum Unterhalt) erfolgt ist.[435]

 

Rz. 480

Entscheidungen im Eilverfahren, mit denen einem Antrag stattgegeben o...

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