Rz. 353

Bei der Wertberechnung für das isolierte Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht generell neben dem Sorgerecht einen eigenen Gegenstand bildet und auch ein Abschlag vom Regelwerk nicht vorzunehmen ist.[333]

Zitat

"Finden über zwei gesonderte Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung zwei gesonderte Verfahren statt, so ist der Streitwert für die – einheitliche – Angelegenheit zu verdoppeln,"

entschied auch das OLG Karlsruhe.“[334]

 

Rz. 354

Abzulehnen ist die nachstehende Entscheidung des OLG Schleswig:

Zitat

"…"

2. Erfährt das Familiengericht auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht, und werden versehentlich zwei Aktenzeichen vergeben und die Verfahren anschließend verbunden, so entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 EUR gemäß § 45 I Nr. 1 FamGKG und nicht zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000,00 EUR oder eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 EUR. Dies gilt auch dann, wenn vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet und ein Verfahrenswert von 3.000,00 EUR festgesetzt worden ist.“[335]

[333] OLG Brandenburg FamRZ 2006, 138; OLG Schleswig FamRZ 2002, 41.
[334] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.9.2006 – 20 WF 132/06, RVGreport 2007, 115.
[335] OLG Schleswig, Beschl. v. 12.2.2014 – 15 WF 410/13 BeckRS 2014, 05593; Stein, NZFam 2014, 470.

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