Auch der Großelternumgang unterliegt den Beschränkungsmöglichkeiten der §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Es kommen also ebenfalls ein Umgangsausschluss im Falle einer Kindeswohlgefährdung wie auch ein begleiteter Umgang in Betracht, wobei im letzteren Fall ein freiwilliger Umgangsbegleiter notfalls vom Großelternteil angeboten werden sollte.[85] Andererseits trifft den betreuenden Elternteil gem. §§ 1685 Abs. 3, 1684 Abs. 2 BGB das Wohlverhaltensgebot, sodass er das Kind nicht nur nicht aktiv vom Umgang abhalten darf, sondern es auch aktiv zum Umgang mit den Großeltern anzuhalten und zu ermutigen hat. Angesichts der Bedeutung der Pflege bestehender Bindungen zu den Großeltern geht der Umgang mit ihnen freizeitlichen Aktivitäten und Kontakten zu Freunden vor, insbesondere wenn diese im Gegensatz zum Großelternumgang regelmäßig stattfinden. Bei bereits bestehenden schwerwiegenden Konflikten zwischen Elternteil und Großeltern kann allerdings bereits fraglich sein, ob die Regelung des Umgangs dem Kindeswohl dient (siehe dazu bereits oben). Auch eine Umgangspflegschaft kann gem. §§ 1685 Abs. 3 S. 2, 1684 Abs. 3 BGB eingerichtet werden, wenn durch das Unterbleiben des Großelternumgangs eine Gefährdung des Kindeswohls droht. Diese Möglichkeit ist durch das FGG-Reformgesetz eingeführt worden und hat die vormalige gerichtliche Praxis kodifiziert, nach der eine Umgangspflegschaft unter Elternteilen nur bei einer Kindeswohlgefährdung eingerichtet werden konnte. Zwischen Elternteilen wurde diese Voraussetzung in fragwürdiger Weise herabgesenkt,[86] zwischen Elternteil und sonstigen Verwandten sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch bei diesem Maßstab bleiben.[87] Damit dürfte die Anordnung einer Umgangspflegschaft jedoch nur einen äußerst beschränkten Anwendungsbereich im Großelternumgang haben. Dies hat seinen Grund zum einen darin, dass, wenn der Elternteil massiv gegen die Wohlverhaltenspflicht verstößt, regelmäßig ein schwerer Konflikt zwischen Großelternteil und Elternteil vorliegen dürfte, der bereits Auswirkungen auf das Kind hat. In diesem Fall wird der Umgang aber bereits häufig nicht mehr kindeswohldienlich sein, sodass dessen Regelung zu unterbleiben hat. Zum anderen dürfte die hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung durch einen unterlassenen Umgang nur sehr selten erreicht sein.[88] Denn durch die Unterlassung des Umgangs muss dem Kind mit ziemlicher Sicherheit ein nachhaltiger, erheblicher Schaden für seine physische oder psychische Gesundheit drohen.[89] Allenfalls psychische Schäden sind eventuell bei sehr ausgeprägten und engen Bindungen aufgrund intensiver Kontakte bei einem plötzlichen Umgangsabbruch denkbar. Hier hat der Gesetzgeber offenkundig wenig Problembewusstsein gehabt. Durch die hohen Voraussetzungen dürfte das Institut also faktisch leerlaufen. So ist dem Verfasser bisher auch keine veröffentlichte Entscheidung bekannt, welche die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Rahmen des Großelternumgangs getroffen hat.

[85] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994 (Gründe nur bei juris).
[86] Es bedarf gem. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB lediglich der "dauerhaften und wiederholten, erheblichen Beeinträchtigung der Wohlverhaltenspflicht", vgl. dazu auch die Erwägungen des Gesetzgebers BT-Drucks 16/6308, 345.
[87] BT-Drucks 16/6308, 346.
[88] Zudem wird eine Kindeswohlgefährdung regelmäßig nur mittels eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können, vgl. dazu Johannsen/Henrich/Jaeger, 6. Aufl. 2015, § 1685 Rn 9.
[89] BGH FamRZ 2017, 212; BGH FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg OLG-Report 2007, 543; OLG Hamm FamRZ 2006, 359; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557.

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