Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 1 Sachverhalt

In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er...mehr

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FF 5/2017, Interviews in Forum Familienrecht 1997–2017

1997 Kindschaftsrechtsreform – Kindesunterhaltsgesetz – Mediation Eherechtsreform – Kindschaftsrechtsreform – Fachanwalt Familienrecht Familiengerichtstag – Reformvorhaben – Familiengerichtsbarkeit Herbsttagung – Kindschaftsrechtsreform – Familiengerichtsbarkeit 1998mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 4. Unterhaltsrechtliche Folgen bei erweitertem Umgangsrecht

Nach Maßgabe der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse findet die Betreuung des gemeinsamen Kindes zeitlich unterhalb der paritätischen Betreuung statt, jedoch in einem Maß, das über den vorwiegend praktizierten Umfang hinausgeht. Auch dieses erweiterte Umgangsrecht bringt Kostenbelastungen auf Seiten des Umgangselternteils und nach Lage des Falles ebenso wirts...mehr

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FF 4/2017, FF 4/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Der Verfahrensbeistand ist befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. b) Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. c) Liegen nach Einschätzung eines Sachverständigen und der beteiligten Fachkräfte Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, so is...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 2013 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbart...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / f) Umfang der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts

Eine zeitlich umfassendere Betreuung eines Kindes kann Folgewirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Umgangselternteils zeitigen. Gleichwohl gilt, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, uneingeschränkt barunterhaltspflichtig...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 2 Anmerkung

Der BGH greift in seiner Entscheidung zwei Themenkomplexe auf, die bei der Umsetzung eines Auskunftsanspruches besondere Bedeutung besitzen. Neben der praxisrelevanten Präzisierung des Umfangs zu erteilender Informationen wird durch den Beschluss insbesondere der Kreis der Auskunftspflichtigen näher definiert, wobei die Entscheidungsbegründung zu Recht auf einem dies stützen...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. [2] Der Antragsteller ist der Vater des am 1.2.2006 ehelich geborenen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zoge...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / c) Wechselseitige Anträge

Auch wechselseitige Anträge der beteiligten Ehegatten wirken sich nicht auf den Wert aus, selbst dann nicht, wenn die wechselseitigen Anträge verschiedene Kinder betreffen. Es bleibt auch hier grundsätzlich beim einfachen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Verfahrenswert bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht verschiedener Kinder Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hi...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / 3. § 45 FamGKG (Bestimmte Kindschaftssachen)

Hinweis (1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder 4. die Kindesherausgabe betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro. (2) Eine Kindschaftssache nach Abs...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / e) Billigkeitsklausel

Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann bei Unbilligkeit der Regelwert herauf- oder herabgesetzt werden. Die Rspr. ist hier allerdings zurückhaltend. Hinweis Die Bandbreite des Üblichen, die in einer Umgangssache mit dem Festwert von 3.000,00 EUR bedacht wird, ist weit, weil sonst der Zweck des Festwerts nicht erreicht werden könnte. Er dient der Verfahrensvereinfachung, indem die Wertf...mehr

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FF 4/2017, Rückblick auf 40 Jahre Familienrechtsreform einschließlichFamiliengerichtsbarkeit undaktuelle Reformvorhaben

Interview mit Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz © phototek Heiko Mass FF/Schnitzler: In diesem Jahr wird am 1.7.2017 das 40-jährige Jubiläum der umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform aus dem Jahre 1977 gefeiert, die das gesamte Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht revolutionierte. Es ist angebracht, einen Rückblick zu wagen. Wie fällt Ihr persö...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 2 Anmerkung

Ist die Entscheidung des BGH der erste Schritt auf dem Weg zum Wechselmodell als Regelfall? Liest man die Überschriften diverser Presseerzeugnisse, könnte man diesen Eindruck gewinnen: "Getrennte Eltern haben gleichen Anspruch auf Zeit mit dem Kind",[1] "BGH stärkt vor allem die Rechte von Vätern",[2] "BGH stärkt Rechte von Eltern",[3] so und ähnlich lauteten die Titel der v...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht verschiedener Kinder

Leitsatz Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hier: Umgang mit jeweils beim anderen Elternteil lebenden Kindern) handelt es sich nur um einen Verfahrensgegenstand i.S.v. § 45 Abs. 2 FamGKG. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.8.2016 – 11 WF 778/16 1 Sachverhalt Die beteiligten Eltern haben bis zu ihrer Vereinbarung vor dem FamG wechselseitig um Umgang mit ihren Kindern, die ihren Le...mehr

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FF 3/2017, FF 3/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ergehen kann, siehe BVerfG v. 6.10.2015 – 1 BvR 1571/15, BVerfGE 140, 211 (218 f). b) Der im fachgerichtlichen Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes ist dazu befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzu...mehr

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AGK 3/2017, Die Verfahrensw... / aa) Bewertung

20 % der Ehesache Wird im Scheidungsverbund auch die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten anhängig (§ 137 Abs. 3 FamFG) gemacht, so gilt nicht der Regelwert des § 45 FamGKG; vielmehr "erhöht" sich der Wert de...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 2. Kleinkinder bis zum vierten Lebensjahr

Das AG Eschwege[32] hat bei einem gerade zweijährigen Kind einen Besuch des Vaters bei seinem Kind von drei Stunden im 14-tägigem Abstand innerhalb der Wohnung der Mutter für ausreichend erachtet, wobei das Gericht allerdings in Aussicht gestellt hat, bei fortschreitendem Alter und Entwicklungsstand des Kindes den Umgang zeitlich auszudehnen. Auch das AG Saarbrücken[33] sieht...mehr

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AGK 3/2017, Die Verfahrensw... / bb) Mehrwertvergleich über Kindschaftssache

Für Mehrwertvergleiche gilt Regelwert Die Regelung des § 44 Abs. 2 FamGKG gilt nur dann, wenn eine der genannten Kindschaftssachen Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 3 FamFG geworden ist. Erforderlich ist also eine Anhängigkeit der Kindschaftssache. Das bloße Mitvergleichen reicht nicht aus. Beispiel Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Verso...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / I. Einleitung

Insgesamt waren 2014 rund 134.800 Kinder und Jugendliche von der Scheidung ihrer Eltern betroffen, knapp 1 % weniger als im Vorjahr. 56.400 Umgangsverfahren waren anhängig, meist in Folge eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens,[2] obwohl Umgangsregelungen beispielsweise auch nach einer Unterbringung des Kindes wegen einer Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) oder nac...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / III. Häufigkeit, Dauer und Ablauf des Umgangs

Zur Häufigkeit, Dauer und zum Ablauf des Umgangs führt Peschel-Gutzeit [21] Folgendes aus: Zitat "Das Gericht wird in seiner Abwägung neben dem Alter des Kindes dessen geistige und körperliche Verfassung ebenso berücksichtigen wie die Bindung des Kindes an den Umgangsberechtigten, die räumliche Distanz, die persönliche Situation und Betreuungsmöglichkeit durch den Umgangsberech...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 1. Säuglinge

Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich auch bei Säuglingen.[23] Da sie ein anderes Zeitgefühl als Erwachsene haben,[24] ist bei ihnen ein häufigerer Kontakt notwendig, "insbesondere dann, wenn im Hinblick auf ihr Alter eine Übernachtung noch nicht in Betracht kommt."[25] Empfohlen werden kurze Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen und häufige Kontakte.[26] Fthenakis [2...mehr

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FF 3/2017, Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung desFamiliengerichts

BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 (OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.12.2015 – 11 UF 1257/15; AG Schwabach – Beschl. v. 10.9.2015 – 1 F 280/15) Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. par...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / II. Verfahrens- und materiell-rechtliche Grundsätze

Mit § 1684 Abs. 1 BGB (s. ebenso § 18 SGB VIII [11]) hat das KindRG das durch die Verfassung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte, subjektive Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern und deren Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind ausdrücklich im Familienrecht geregelt. Aus der Sicherstellung des Grundrechtsschutzes durch die Gestaltung des Verfahrens folgt, dass die Familie...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 5. Kinder im Grundschulalter und Jugendliche

Bei Kindern im Grundschulalter und Jugendlichen kommt ebenfalls eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung in Betracht. Mit zunehmendem Alter dieser Kinder wächst auch die Dauer des Umgangskontaktes.[55] Bei diesem Personenkreis ist allerdings zu beachten, dass sie schon flexible und auch selbstständig vereinbarte Besuchskontakte benötigen, um ihren eigenen Interessen ...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 3. Kinder im Kindertagesstättenalter

Bei Kindern in der Kindertagesstätte kommt grundsätzlich eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung in Betracht.[45] Die Regelmäßigkeit ist in dieser Gruppe wichtiger als der Umfang der Kontakte.[46] Auch in dieser Altersgruppe ist grundsätzlich eine feste Regelung des Umgangsrechts geboten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Umgang des nicht sorgeberechtigten, a...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 8. Die Berücksichtigung des Alters des Kindes bei Umgangsverweigerung

Ab welchem Alter der erklärte Kindeswille insbesondere bei einer Umgangsverweigerung mitbestimmend ist, hängt vom Woher (betrifft den Bedürfnishintergrund), dem Wohin (betrifft die Zielorientierung, einen bestimmten Zustand zu erreichen oder beizubehalten), Alter, Entwicklungsstand, von der Persönlichkeitsentwicklung des jeweiligen Kindes und auch vom Konfliktniveau der Elte...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 39 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG auf – nur – 3.000,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrenswert bemisst sich am Gegenstand des Verfahrens. Danach ist der Verfahrenswert – auch dann – auf 3.000,00 EUR festzusetze...mehr

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FF 2/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / bb) Mindestmaß an Übereinstimmung/Verständigung in Sorgerechtsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung

In der familiengerichtlichen Praxis wird dieses Kriterium uneinheitlich und zum Teil sehr einzelfallbezogen beurteilt. So wird das Erfordernis des Vorhandenseins der objektiven Kooperationsfähigkeit und subjektiven Kooperationsbereitschaft überwiegend dahingehend eingeschränkt, dass lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgerechtsangelegenheiten von Nöten ist.[42] B...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / ee) Verhältnismäßigkeit und Sorgerechtsvollmacht geschaffen

Kommt das Familiengericht im Ergebnis seiner Prüfung dazu, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich gegeben sind, muss dieses Ergebnis noch anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden.[94] Denn obwohl im Rahmen des § 1671 BGB der grundrechtliche Schutz ein herabgesetzter ist, steht das Mitsorgerecht trotzdem ...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / 2. Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils – § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Die Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dürfte in der Praxis die größte Bedeutung haben. Insbesondere Streitigkeiten über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vollständige Auflösung der elterlichen Sorge beschäftigen die Familiengerichte. Zentraler Punkt bei der Prüfung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die doppelte Kindeswohlprüfung:[5] Auf der erst...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / cc) Intensität, Dauer der Streitigkeiten und Prognose

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Streitigkeiten von der Intensität und Dauer her ein solches Niveau erreicht haben, dass von einer nachhaltigen Zerrüttung der Elternbeziehung auszugehen ist.[68] Eine solche ist allerdings nicht bei bloßen Meinungsverschiedenheiten oder Kommunikationsschwierigkeiten anzunehmen.[69]...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / dd) Auswirkungen auf das Kindeswohl

Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Frage, wie sich das Verhalten der Kindeseltern auf das Kindeswohl auswirkt. [82] Ist nicht erkennbar, dass die Kinder vom Streit der Eltern über Sorgerechtsfragen negativ berührt sind, rechtfertigen solche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten als solche nicht die Auflösung der gemeinsamen elterliche...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Das Umgangsrecht als Pflicht und Recht der Eltern

Rz. 13 Jedem Elternteil steht ein vom Gesetz anerkannter und durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützter Anspruch auf Umgang mit dem Kind zu.[33] Dies gilt auch und gerade für den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht befindet. In Ausgestaltung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wurden in § 1684 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht – in dieser R...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Umgangsrecht

Rz. 90 Auch wenn nach §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, ist die Beschränkung seiner Erziehungsfreiheit im Einzelfall hinzunehmen, soweit durch gerichtliche Entscheidung sein Umgangsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Entscheidung über die Aufwendungen für das Umgangsrecht

Rz. 149 Über die Frage von Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts kann das Familiengericht nicht im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens selbst entscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage von unterhaltsrechtlicher Relevanz, die dort primär auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Entsprechende Aspekte sind daher im Unterhaltsverfahren und dort gegeb...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / D. Das Umgangsrecht Dritter (§ 1685 BGB)

I. Allgemeines Rz. 113 Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / B. Umgangsrecht und -pflicht der rechtlichen Eltern (§ 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB)

I. Kreis der Umgangsberechtigten Rz. 26 Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Um...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 4. Formulierungsvorschläge zum Umgangsrecht

a) Regelumgang Rz. 121 Muster 9.14: Regelumgang Muster 9.14: Regelumgang Der Vater hat das Recht und die Pflicht, zweiwöchentlich Umgang mit dem Kind zu pflegen und es dazu von Freitag 18.00 bis Sonntag 18.00 zu sich zu nehmen. Der Umgang findet erstmals am _________________________ statt. An die Stelle eines ausgefallenen Umgangswochenendes tritt das nachfolgende Wochenende. En...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / E. Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB)

I. Die Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung Rz. 125 Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters konnte nach früherer Gesetzeslage allein auf § 1685 Abs. 2 BGB gestützt werden. Durch zwei Entscheidungen des EuGHMR in den Jahren 2010 und 2011 wurde die rechtliche Position leiblicher Väter jedoch gestärkt.[461] Beide Entscheidungen betonten, dass von dem Begrif...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Wechselwirkungen Umgangsrecht und Unterhaltspflicht

Rz. 147 Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs regelmäßig entstehenden Kosten, wie etwa Übernachtung und Verpflegung, können seitens des Umgangsberechtigten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, weder hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes noch des Kindesunterhaltes. Der Tabellenunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn das Kind sich im Rahmen einer Ferien...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Kollision zwischen Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 51 In dem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zwischen der Personensorge des einen Elternteils und der Umgangsbefugnis des anderen Elternteils, die sich als selbstständige, einander wechselseitig beschränkende Rechte gegenüberstehen,[193] ist als weitere Rechtsposition das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein eigener Anspruch auf Umgangsausübung mit be...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Umgangsrecht als Recht des Kindes

Rz. 8 Durch die Generalklausel der elterlichen Sorge in § 1626 Abs. 3 BGB wird das Recht des Kindes auf Umgang als regelmäßiger Bestandteil des Kindeswohls gewährleistet und hervorgehoben. Hiernach gehört der Umgang mit beiden Elternteilen in aller Regel zum Wohl des Kindes. Zudem verdeutlicht § 1684 Abs. 1 BGB, dass Regelungsgegenstand nicht nur das Umgangsrecht eines Elter...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / V. Rechtsnatur des Umgangsrechts

Rz. 22 Das Umgangsrecht ist nicht Restbestandteil der Personensorge, sondern ein eigenes Grundrecht der Eltern, das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgt.[66] Daher müssen ausländerrechtliche Vorschriften zurücktreten, soweit familiäre Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Elternteils dies gebieten, um eine formelle Umgangsregelung zu ermöglichen.[67] Rz. 23 Personensorge und Um...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Zweck des Umgangsrechts

Rz. 6 Durch das Umgangsrecht soll der nicht betreuende Elternteil die Möglichkeit erhalten, sich fortlaufend durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.[13] Auf diesem Weg werden gleichzeitig die verwandtschaftlichen und emotionalen Bindungen aufrechter...mehr

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§ 13 Formularteil / B. Umgangsrecht

I. Anträge auf Regelung des Umgangsrechts 1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB Rz. 18 Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache Der _________________________ – Antra...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Personenkreis

Rz. 114 Das Umgangsrecht ist auf Bezugspersonen begrenzt, die in der Regel dem Kind besonders nahe stehen.[420] Hierdurch soll eine übermäßige Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten, aber auch eine Überforderung des Kindes mit den Begehrlichkeiten zahlreicher Umgangsberechtigter und ein damit einhergehender "Umgangstourismus" verhindert werden. Zudem wäre die übermäßige Auswei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht

A. Grundlagen Rz. 1 Neben dem Sorgerecht steht das Umgangsrecht als selbstständige Rechtsposition.[1] Die Bedeutung des Umgangsrechts leitet sich daraus ab, dass im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern für einen Elternteil die bisherige Lebensgemeinschaft – die Familie – in der Regel zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft wird, so dass nur noch gelegentliche Besuche des K...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / F. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts

I. Eigene Kosten des Umgangsberechtigten – Kostentragungspflicht Rz. 137 Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich die aus Anlass des Umgangs für sich selbst entstehenden Kosten aufzubringen. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Fahrten zum Kind, dessen Abholung, eigene Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind.[517] Auch...mehr