1. a) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ergehen kann, siehe BVerfG v. 6.10.2015 – 1 BvR 1571/15, BVerfGE 140, 211 (218 f). b) Der im fachgerichtlichen Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes ist dazu befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzung von Rechten des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen (für den Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren vgl. BVerfG v. 22.5.2013 – 1 BvR 372/13, Rn 4 ff.). c) Hier: Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegen die für eine Aussetzung des angegriffenen Beschlusses sprechenden Gründe. (aa) Erginge die eA nicht und hätte die – zulässige und nicht offensichtlich unbegründete – Verfassungsbeschwerde später Erfolg, wäre das betroffene zweijährige, erheblich vorbelastete Kind ggf. einem mehrfachen Wechsel seines häuslichen Umfeldes und seiner Bezugspersonen ausgesetzt. Zudem drohte ihm eine körperliche und seelische Beeinträchtigung. (bb) Demgegenüber wiegt die überschaubare Verzögerung der Rückkehr des Kindes in seine Ursprungsfamilie und die volle Ausübung des Elternrechts durch die leiblichen Eltern – auch mit Blick auf das Risiko einer besonderen Gefahrenlage für das Kind – weniger schwer. (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 5.12.2016 – 1 BvR 2569/16, juris)
  2. a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht. b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt). c) Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann ggf. der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln. d) Zum Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann. (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16)
  3. Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast sechsjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (OLG Dresden, Beschl. v. 6.9.2016 – 18 UF 342/16).
  4. a) Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. b) Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setzen triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte [vgl. Poncelet, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1687 BGB Rn 27 m.w.N.] (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2016 – 13 UF 37/16)
  5. a) Das Beschwerderecht des Jugendamts nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem sachlich und örtlich zuständigen Jugendamt zu. Wurde ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört, so begründet dies einen schweren Verfahrensmangel, der bei einem entsprechenden Beschwerdeantrag nach § 69 S. 3 FamFG die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begründen kann. b) Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören. c) Ist zweifelhaft, ob der vermeintlich Minderjährige tatsächlich noch nicht volljährig ist, kann das Amtsgericht sein Alter nicht offenlassen, sondern es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen die Frage der Minderjährigkeit zu ermitteln. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.8.2016 – 5 UF 169/16)
  6. Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.6.2016 – 5 UF 74/16).

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