20 % der Ehesache

Wird im Scheidungsverbund auch die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten anhängig (§ 137 Abs. 3 FamFG) gemacht, so gilt nicht der Regelwert des § 45 FamGKG; vielmehr "erhöht" sich der Wert der Ehesache um 20 % (§ 44 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. FamGKG). Entgegen der gesetzlichen Formulierung wird aber nicht die Kindschaftssache im Rahmen der Ehesache mit bewertet. Vielmehr soll ausweislich der Begründung des Gesetzgebers für die Kindschaftssache ein zusätzlicher Wert festgesetzt werden, der sich prozentual aus dem Wert der Ehesache ableitet.

Höchstwert 3.000 EUR

Der Wert einer Kindschaftsfolgesache darf allerdings höchstens 3.000,00 EUR betragen.

Mehrere Kinder sind ein Gegenstand

Kindschaftssachen, die mehrere Kinder betreffen, gelten als ein Verfahren (§ 44 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. FamGKG). Sie führen also nicht zu einer Wertaddition.

Mehrere Kindschaftssachen sind zu addieren

Dagegen sind die Werte mehrerer Kindschaftssachen (z.B. Umgangsrecht und elterliche Sorge) gesondert zu bewerten und zusammenzurechnen. Werden also elterliche Sorge und Umgangsrecht als Folgesache geltend gemacht, so ist jeweils ein Wert von 20 % des Wertes der Ehesache anzusetzen.

Soweit der sich prozentual errechnete Betrag oder der Höchstbetrag des § 44 Abs. 2 FamGKG unbillig ist, kann das Gericht nach § 44 Abs. 3 FamGKG auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

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